Die Alterssichtigkeit ist keine Krankheit, deswegen muss die Krankenversicherung auch nicht zahlen, entschied das Amtsgericht München. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Multifokallinse auch gegen Alterssichtigkeit
Weil der Patient an Grauem Star, an Kurzsichtigkeit mit einer Hornhautverkrümmung und der bekannten Alterssichtigkeit litt, implantierte ihm sein Augenarzt torische Multifokallinsen zum Preis von je 963 Euro. Diese Linsen behoben alle Augenprobleme des Mannes.
Die Krankenversicherung erstattete jedoch nur die Kosten für sogenannte Einstärkenlinsen in Höhe von jeweils 200 Euro: Die darüber hinausgehende Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Einstärkenlinsen können einen einfachen Sehfehler ohne Hornhautverkrümmung ausgleichen. Der privat versicherte Mann klagte gegen seine Krankenversicherung. Er wollte die Kosten für die Multifokallinsen erstattet haben.
Behandlung der Alterssichtigkeit keine medizinisch notwendige Heilbehandlung
Das Gericht sprach ihm mehr zu, als die Krankenversicherung zu zahlen bereit gewesen war, aber weniger, als er gefordert hatte. Laut Versicherungsvertrag habe der Mann nur Anspruch auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit. Eine solche liege vor, wenn „nach ärztlichem Urteil ein anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand“ bestehe. Dazu zähle jedoch nicht die Alterssichtigkeit. Sie gehöre zum natürlichen Alterungsprozess des Menschen.
Die Richter sprachen dem Mann die Kosten von je 338 Euro für torische Intraokularlinsen zu, die sowohl den Grauen Star als auch die Kurzsichtigkeit beheben können. Die Implantation einer Monofokallinse kombiniert mit einer Brille sei dagegen nicht ausreichend gewesen, da dadurch die Krankheit nicht geheilt würde.
Amtsgericht München am 27. Dezember 2013 (AZ: 121 C 27553/12)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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