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Kranken­ver­si­cherung muss leichtes Sauerstoffgerät bezahlen

(dpa). Auch gesetzlich Kranken­ver­si­cherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wie etwa Hörgeräten oder Prothesen. Damit soll der Erfolg einer Kranken­be­handlung gesichert werden, einer drohenden Behinderung vorgebeugt oder eine Behinderung ausgeglichen werden. Dazu gehört auch eine mobile Einheit zur Sauerstoff­ver­sorgung, die die Krankenkasse bezahlen muss.

Solche Hilfsmittel sollen die Betroffenen in die Lage versetzen, eine Behinderung unmittelbar auszugleichen oder aber allgemeine Grundbe­dürfnisse zu erfüllen. Zu den Grundbe­dürf­nissen gehört auch die Mobilität. Man muss in der Lage sein, sein Haus zu verlassen, entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen. Notfalls muss auch die gesetzliche Krankenkasse ein leichtes, tragbares Sauerstoffgerät finanzieren, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht das Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Die mittlerweile 87-jährige Frau benötigte für ihre Sauerstoff­ver­sorgung aufgrund einer Lungen­er­krankung ein Sauerstoffgerät. Hierfür hatte sie die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung mit einem stationären Sauerstoffgerät und einem mobilen Gerät für die Wohnung ausgestattet. Das mobile Gerät wog sechs Kilo. Dies war nach Auffassung der Frau zu schwer, und damit auf das Haus verlassen zu können. Sie beantragte die Finanzierung eines leichten, mobilen Sauerstoff­geräts, das nur zwei Kilo wog. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung eines weiteren mobilen Gerätes ab. Das schwerere Gerät könne auch mit einem Rollator bewegt werden.

Gericht: Mobiles Sauerstoffgerät muss die Krankenkasse bezahlen

Der Antrag der Frau hatte Erfolg: Die Krankenkasse muss das leichtere, tragbare Sauerstoffgerät bezahlen. Das Grundbe­dürfnis der Mobilität müsse berück­sichtigt werden. Einer 87-jährigen Frau sei es nicht zuzumuten, ein schweres Gerät zu tragen. Zu den Grundbe­dürf­nissen des täglichen Lebens zählten Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungs­aufnahme, Ausscheiden, die elementare Körper­pflege, das selbst­ständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körper­lichen und geistigen Freiraums. Auch die Kommuni­kation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebens­not­wendigen Grundwissens gehörten dazu. Zum körper­lichen Freiraum gehöre auch die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen – etwa für einen kurzen Spaziergang an der frischen Luft oder für Erledi­gungen im Nahbereich, wie den Besuch beim Arzt, der Apotheke oder des Supermarktes.

Der Frau sei es nicht zu zumuten, das schwere Gerät mit dem Rollator zu transpor­tieren. Dieses müsste außerdem schon hinein- und hinaus­gehoben werden. Aus sei die Frau im Übrigen gar nicht auf einen Rollator angewiesen, dadurch würde sie nochmals eingeschränkt. Die Krankenkasse muss daher das mobile leichte Gerät bezahlen.

Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen am 28. Oktober 2014 (AZ: L 5 KR 414/14 B ER)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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