Solche Hilfsmittel sollen die Betroffenen in die Lage versetzen, eine Behinderung unmittelbar auszugleichen oder aber allgemeine Grundbedürfnisse zu erfüllen. Zu den Grundbedürfnissen gehört auch die Mobilität. Man muss in der Lage sein, sein Haus zu verlassen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Notfalls muss auch die gesetzliche Krankenkasse ein leichtes, tragbares Sauerstoffgerät finanzieren, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht das Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die mittlerweile 87-jährige Frau benötigte für ihre Sauerstoffversorgung aufgrund einer Lungenerkrankung ein Sauerstoffgerät. Hierfür hatte sie die gesetzliche Krankenversicherung mit einem stationären Sauerstoffgerät und einem mobilen Gerät für die Wohnung ausgestattet. Das mobile Gerät wog sechs Kilo. Dies war nach Auffassung der Frau zu schwer, und damit auf das Haus verlassen zu können. Sie beantragte die Finanzierung eines leichten, mobilen Sauerstoffgeräts, das nur zwei Kilo wog. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung eines weiteren mobilen Gerätes ab. Das schwerere Gerät könne auch mit einem Rollator bewegt werden.
Gericht: Mobiles Sauerstoffgerät muss die Krankenkasse bezahlen
Der Antrag der Frau hatte Erfolg: Die Krankenkasse muss das leichtere, tragbare Sauerstoffgerät bezahlen. Das Grundbedürfnis der Mobilität müsse berücksichtigt werden. Einer 87-jährigen Frau sei es nicht zuzumuten, ein schweres Gerät zu tragen. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählten Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Auch die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens gehörten dazu. Zum körperlichen Freiraum gehöre auch die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen – etwa für einen kurzen Spaziergang an der frischen Luft oder für Erledigungen im Nahbereich, wie den Besuch beim Arzt, der Apotheke oder des Supermarktes.
Der Frau sei es nicht zu zumuten, das schwere Gerät mit dem Rollator zu transportieren. Dieses müsste außerdem schon hinein- und hinausgehoben werden. Aus sei die Frau im Übrigen gar nicht auf einen Rollator angewiesen, dadurch würde sie nochmals eingeschränkt. Die Krankenkasse muss daher das mobile leichte Gerät bezahlen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Oktober 2014 (AZ: L 5 KR 414/14 B ER)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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