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Kranken­ver­si­cherung muss einen Rollstuhl nach Maß bezahlen, wenn er medizinisch notwendig ist

(red/dpa). Wer behindert ist und sich nur eingeschränkt bewegen kann,

ist auf Unterstüt­zungs­leis­tungen und unter Umständen auf einen Rollstuhl angewiesen. Rollstuhl ist aber nicht gleich Rollstuhl. Welchen Anspruch hat man gegenüber der Kranken­ver­si­cherung?

Ist jemand schwer behindert und ist die medizi­nische Notwen­digkeit eines individuell angepassten Rollstuhls nachge­wiesen worden, muss die Krankenkasse hierfür auch die Kosten übernehmen. Das ergab eine Entscheidung des Landge­richts Nürnberg-Fürth, über das die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

Eltern wollen Rollstuhl mit angepasster Sitzschale für Sohn

Der 1997 geborene Mann ist mehrfach schwer behindert und leidet an Epilepsie. Er lebt überwiegend in einer Behinder­ten­ein­richtung für Kinder und Jugendliche. Da er sich nur sehr eingeschränkt und unkontrolliert bewegen kann, ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein Sachver­ständiger führte aus, dass er sich nur durch ein Brummen artiku­lieren und nur unkoor­diniert gestiku­lieren könne. Außerdem führe er ruckartige Bewegungen mit den Armen und dem ganzen Körper aus.

Die Eltern als Vertreter des Mannes wollten für ihren Sohn einen elektrischen Rollstuhl anschaffen, der individuell angepasst ist. Die Kranken­ver­si­cherung lehnte dies ab. Sie behauptete, ein Rollstuhl nach Maß sei medizinisch nicht notwendig. Sie bot ein rund 1.200 Euro günstigeres Standard­modell an. 

Rollstuhl nach Maß medizinisch notwendig

Das Gericht entschied, dass der Mann Anspruch auf einen individuell angepassten Rollstuhl nach Maß hat. Dies bestätigte auch der Sachver­ständige. Ein solcher Rollstuhl sei medizinisch notwendig. Insbesondere müsse es ein Sitzscha­len­un­ter­gestell und eine angepasste Sitzschale geben.

Modell nicht vergleichbar

Das Gericht bewilligte einen individuell angepasster Rollstuhl, nicht jedoch einen mit elektrischem Antrieb. Ein elektrischer Rollstuhl sei nicht notwendig, so das Gericht. Der junge Mann könne ihn selber gar nicht bedienen. Die Krankenkasse sei nicht verpflichtet, einen elektrischen Antrieb zu bezahlen, um lediglich denjenigen zu unterstützen, der den Rollstuhl schiebt.

Landgericht Nürnberg-Fürth am 23. April 2015 (AZ: 8 O 3675/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Kranken­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht Sozial­ver­si­che­rungsrecht

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