Hat der Versicherte eine Rechnung mit Leistungen eingereicht, die tatsächlich nicht erfolgt sind und diesen Fehler auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, kann er gegenüber der Krankenversicherung haften. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München.
Die nicht erfolgte Akupunktur
Die Münchnerin ist privat krankenversichert und erhielt im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren. Dabei rechnete der Arzt aus der Innenstadt von München auch eine "Akupunkturbehandlung" und eine "Infiltrationsbehandlung" ab, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein. Die Krankenversicherung erstattete die Behandlungskosten. Im April 2012 erfuhr sie jedoch, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren. Die Versicherung forderte den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück.
Diese weigerte sich jedoch, das Geld zurückzuzahlen, da sie nicht bemerkt habe, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt würden.
Eingereichte Rechnung muss richtig sein
Nach Auffassung des Amtsgerichts muss die Patientin den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen. Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung habe die Pflicht, die Rechnung vor dem Einreichen zu prüfen. Die aufgeführten Leistungen müssten auch tatsächlich durchgeführt worden sein. Er müsse die Rechnung auf ihre Plausibilität prüfen und die Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hinweisen. Dem Versicherungsunternehmen sei es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen.
Amtsgericht München am 4. Juli 2013 (AZ: 282 C 28161/12)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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