Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Krankenkasse: Privat­ver­si­cherter muss Rechnung prüfen

(DAV). Diejenigen, die privat versichert sind, erhalten schneller einen Arzttermin und sind auch sonst privilegiert. Das mag stimmen, doch darum geht es hier nicht. Privat­ver­si­cherte haben auch bestimmte Pflichten. So können sie beispielsweise für die Richtigkeit der eingereichten Rechnung haften.

Hat der Versicherte eine Rechnung mit Leistungen eingereicht, die tatsächlich nicht erfolgt sind und diesen Fehler auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, kann er gegenüber der Kranken­ver­si­cherung haften. Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsge­richts München. 

Die nicht erfolgte Akupunktur

Die Münchnerin ist privat kranken­ver­sichert und erhielt im Jahr 2003 eine Bioreso­nanz­therapie bei einem Arzt für bioener­ge­tische Medizin und Naturheil­ver­fahren. Dabei rechnete der Arzt aus der Innenstadt von München auch eine "Akupunk­tur­be­handlung" und eine "Infiltra­ti­ons­be­handlung" ab, obwohl er diese Behand­lungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privat­ver­si­cherung ein. Die Kranken­ver­si­cherung erstattete die  Behand­lungs­kosten. Im April 2012 erfuhr sie jedoch, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren. Die Versicherung forderte den Erstat­tungs­betrag von der Patientin zurück.

Diese weigerte sich jedoch, das Geld zurück­zu­zahlen, da sie nicht bemerkt habe, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizi­nischen Laien sei es nicht nachvoll­ziehbar, ob tatsächlich eine Akupunk­tur­be­handlung oder eine Bioreso­nanz­therapie durchgeführt würden.

Eingereichte Rechnung muss richtig sein

Nach Auffassung des Amtsge­richts muss die Patientin den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurück­zahlen. Der Versiche­rungs­nehmer einer privaten Kranken­ver­si­cherung habe die Pflicht, die Rechnung vor dem Einreichen zu prüfen. Die aufgeführten Leistungen müssten auch tatsächlich durchgeführt worden sein. Er müsse die Rechnung auf ihre Plausi­bilität prüfen und die Versicherung auf etwaige Ungereimt­heiten hinweisen. Dem Versiche­rungs­un­ter­nehmen sei es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchge­führten Behand­lungen zu nehmen.

Amtsgericht München am 4. Juli 2013 (AZ: 282 C 28161/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht Versiche­rungsrecht

Zurück