Ein monatlicher Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport zählt nicht zu den Präventionsleistungen, die eine Krankenkasse übernehmen muss. Ebenso wenig handele es sich um eine Rehabilitationsleistung, so das Sozialgericht Koblenz.
Karatekurs als Gesundheitsvorsorge
Die Eltern des 2004 geborenen Jungen beantragten bei der Krankenkasse einen Zuschuss zu dessen Karatekurs. Sie begründeten dies mit der Erhaltung seiner Gesundheit, sahen den Kurs also als Präventionsleistung. Nachdem die Krankenkasse das ablehnt hatte, klagten die Eltern im Namen des Kindes auf Gewährung des Zuschusses zumindest in Höhe von zehn Euro. Schließlich sei der genannte Sport zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Kindes notwendig. Die Eltern stellten gleichzeitig mit der Klageerhebung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Gericht: Sportangebot sind freiwillige Leistungen der Krankenkassen
Das Gericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab. Unter die möglichen Präventionsleistungen, die eine Krankenkassen zu gewähren habe, falle nach den gesetzlichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss zu einem Karate- bzw. Sportkurs. Sofern eine Krankenkasse ihren Mitgliedern vergleichbare Sportangebote unterbreite, handele es sich um rein freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe.
Sozialgericht Koblenz am 26. August 2013 (AZ:S 13 KR 355/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.11.2013