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Krankenkasse muss nicht Kosten für Sportverein übernehmen

(DAV). Sport fördert bekanntlich die Gesundheit. Daher bieten einige Kranken­kassen auch selbst Sportkurse an oder unterstützen diese. Das Sozial­gericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob man Anspruch auf einen Zuschuss zum Karatekurs für das Kind hat – sozusagen als präventive Leistung der Krankenkasse.

Ein monatlicher Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport zählt nicht zu den Präven­ti­ons­leis­tungen, die eine Krankenkasse übernehmen muss. Ebenso wenig handele es sich um eine Rehabi­li­ta­ti­ons­leistung, so das Sozial­gericht Koblenz.

Karatekurs als Gesund­heits­vorsorge

Die Eltern des 2004 geborenen Jungen beantragten bei der Krankenkasse einen Zuschuss zu dessen Karatekurs. Sie begründeten dies mit der Erhaltung seiner Gesundheit, sahen den Kurs also als Präven­ti­ons­leistung. Nachdem die Krankenkasse das ablehnt hatte, klagten die Eltern im Namen des Kindes auf Gewährung des Zuschusses zumindest in Höhe von zehn Euro. Schließlich sei der genannte Sport zur Aufrecht­erhaltung der Gesundheit des Kindes notwendig. Die Eltern stellten gleich­zeitig mit der Klageer­hebung einen Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe.

Gericht: Sportangebot sind freiwillige Leistungen der Kranken­kassen

Das Gericht lehnte den Prozess­kos­ten­hil­fe­antrag wegen fehlender Erfolgs­aus­sichten der Klage ab. Unter die möglichen Präven­ti­ons­leis­tungen, die eine Kranken­kassen zu gewähren habe, falle nach den gesetz­lichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss zu einem Karate- bzw. Sportkurs. Sofern eine Krankenkasse ihren Mitgliedern vergleichbare Sportan­gebote unterbreite, handele es sich um rein freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe.

Sozial­gericht Koblenz am 26. August 2013 (AZ:S 13 KR 355/13)

Rechts­gebiete
Kranken­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht

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