So hat das Sozialgericht Dresden entschieden, dass die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei einer Radiojodtherapie zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Damit muss sie Krankenkasse den Aufenthalt bezahlen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Krankenhausaufenthalt notwendig oder Gefahrenabwehr?
Die 77 Jahre alte Versicherte litt an einer Schilddrüsenerkrankung, die im Universitätsklinikum Dresden mit der Radiojodtherapie behandelt wurde. Hierbei nahm sie mit einer Kapsel radioaktives Jod ein. Nach 24 Stunden sind etwa 50 Prozent des Jods in der Schilddrüse gespeichert und bestrahlen die bösartige Erkrankung "von innen". Der Rest wird über die Nieren ausgeschieden.
Die Strahlenschutzverordnung sieht bei dieser Behandlung einen 48-stündigen Krankenhausaufenthalt auf einer nuklearmedizinischen Station vor. So können die radioaktiven Ausscheidungen aufgefangen werden und gelangen nicht in das öffentliche Abwasser. Die Kaufmännische Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten des Klinikaufenthaltes in Höhe von insgesamt rund 2.800 Euro ab. Sie war der Auffassung, die Behandlung sei mit der Gabe der Kapsel erschöpft. Die Aufnahme in das Krankenhaus erfolge nur aus Gründen der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit. Dafür müssten allein die Bundesländer aufkommen.
Urteil: Krankenkasse muss Krankenhausaufenthalt zahlen
Das Gericht in Dresden hat die Krankenkasse zur Zahlung der vollen Behandlungskosten verurteilt. Der Aufenthalt in einem Krankenhaus ist gesetzlich untrennbar mit der Therapie mit radioaktivem Jod verknüpft. Er könne nicht in erster Linie als Gefahrenabwehrmaßnahme qualifiziert werden. Damit sei der Aufenthalt eine versicherte Maßnahme, die die Krankenkasse bezahlen muss.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Sozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Sozialgericht Dresden am 27. Februar 2015 (AZ: S 47 KR 439/12)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.05.2015