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Krankenkasse muss Kranken­haus­auf­enthalt bei Radiojod­therapie bezahlen

(red/dpa). Bei ärztlichen Behand­lungen und Kranken­haus­auf­ent­halten gibt es immer wieder Ärger mit den Kranken­ver­si­che­rungen. Eine Übernahme der Kosten wird oft mit der Begründung abgelehnt, dass die Maßnahmen oder der Aufenthalt nicht notwendig seien. Ohne anwaltliche Hilfe sind Betroffene oft aufgeschmissen. Immer wieder erstreiten Sozial­rechts­anwälte die Kosten­übernahme für ihre Mandanten.

So hat das Sozial­gericht Dresden entschieden, dass die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei einer Radiojod­therapie zum Leistungs­katalog der gesetz­lichen Kranken­kassen gehören. Damit muss sie Krankenkasse den Aufenthalt bezahlen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Kranken­haus­auf­enthalt notwendig oder Gefahren­abwehr?

Die 77 Jahre alte Versicherte litt an einer Schild­drü­sen­er­krankung, die im Univer­si­täts­klinikum Dresden mit der Radiojod­therapie behandelt wurde. Hierbei nahm sie mit einer Kapsel radioaktives Jod ein. Nach 24 Stunden sind etwa 50 Prozent des Jods in der Schilddrüse gespeichert und bestrahlen die bösartige Erkrankung "von innen". Der Rest wird über die Nieren ausgeschieden.

Die Strahlen­schutz­ver­ordnung sieht bei dieser Behandlung einen 48-stündigen Kranken­haus­auf­enthalt auf einer nuklear­me­di­zi­nischen Station vor. So können die radioaktiven Ausschei­dungen aufgefangen werden und gelangen nicht in das öffentliche Abwasser. Die Kaufmän­nische Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten des Klinik­auf­ent­haltes in Höhe von insgesamt rund 2.800 Euro ab. Sie war der Auffassung, die Behandlung sei mit der Gabe der Kapsel erschöpft. Die Aufnahme in das Krankenhaus erfolge nur aus Gründen der Gefahren­abwehr für die Allgemeinheit. Dafür müssten allein die Bundes­länder aufkommen.

Urteil: Krankenkasse muss Kranken­haus­auf­enthalt zahlen

Das Gericht in Dresden hat die Krankenkasse zur Zahlung der vollen Behand­lungs­kosten verurteilt. Der Aufenthalt in einem Krankenhaus ist gesetzlich untrennbar mit der Therapie mit radioaktivem Jod verknüpft. Er könne nicht in erster Linie als Gefahren­ab­wehr­maßnahme qualifiziert werden. Damit sei der Aufenthalt eine versicherte Maßnahme, die die Krankenkasse bezahlen muss.

Wegen der grundsätz­lichen Bedeutung der Entscheidung hat das Sozial­gericht die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Sozial­gericht Dresden am 27. Februar 2015 (AZ: S 47 KR 439/12)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Kranken­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht Sozial­ver­si­che­rungsrecht

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