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Kosten für Kinder­be­treuung immer überweisen

(dpa/tmn). Eltern können Kosten für die Betreuung ihrer Kinder von der Steuer absetzen. Aber nur, wenn die Zahlungen über ein Konto geflossen sind. Das gilt auch, wenn sie einen Betreuer angestellt habe.

Bis zu 6000 Euro pro Jahr dürfen Eltern für die Betreuung ihrer Kinder beim Finanzamt angeben. Zwei Drittel davon können sie sogar als Sonder­ausgaben absetzen, also bis zu 4000 Euro im Jahr. Das geht aber nur, wenn sie das Geld der Betreu­ungskraft auf ein Konto überweisen. Barzah­lungen sind ausgeschlossen, auch wenn die Eltern die Betreu­ungskraft eingestellt haben.

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung der Finanz­ver­waltung (AZ: III R 63/13). Die Richter entschieden, dass das Barzah­lungs­verbot auch für angestellte Betreu­ungs­kräfte gilt. In dem verhan­delten Fall zahlten die Eltern der Betreu­ungskraft jeden Monat ein Gehalt von 300 Euro. Obwohl sie die Teilzeitkraft auf Minijob-Basis angestellt hatten, akzeptierten dies die Steuer­beamten nicht. Zu Recht, entschieden die BFH-Richter: Denn das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis allein sei nicht als Nachweis, um Schwarz­arbeit zu verhindern.

Betroffen von dieser Praxis sind vor allem Au-Pair-Beschäf­ti­gungen, bei denen der Arbeitslohn oft bar ausgezahlt wird. Das Finanzamt geht in der Regel verein­fachend davon aus, dass ein Au-Pair eine Hälfte seiner Arbeitszeit für Hausarbeit nutzt und die andere Hälfte für Kinder­be­treuung. Bei Barzahlung sind die Aufwen­dungen der Gasteltern für die Hausarbeit absetzbar, die für die Kinder­be­treuung jedoch nicht.

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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