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Kosten eines Bestat­tungs­un­ter­nehmens – eigenes Risiko?

(dpa/red). Vier Jahre lagert die Urne mit der Asche einer Verstorbenen beim Bestat­tungs­in­stitut! Kaum zu glauben – ist aber so in Berlin passiert. Das Bestat­tungs­un­ter­nehmen fand niemanden, der die Kosten übernahm. Die Verstorbene selbst hinterließ nichts. Ein normaler Fall?

Zum Glück nicht, so die Sozial­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Normalerweise müssen die nächsten Angehörigen oder die Erben die Kosten für die Bestattung übernehmen. Sind sie dazu nicht in der Lage, muss dies die Kommune von der Sozialhilfe bezahlen. Der Fall, den das Sozial­gericht Berlin zu entscheiden hatte, lag aber anders: Hier hatte sich das Bestat­tungs­in­stitut schon zu Lebzeiten verpflichtet, die Bestattung zu übernehmen. 

Das ungeklärte Schicksal der nicht bestatteten Urne

Bereits 1994, lange vor ihrem Tod, hatte eine 1927 geborene Berlinerin mit dem Bestat­tungs­in­stitut aus Berlin-Schöneberg einen Vertrag über eine Feuerbe­stattung mit Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof geschlossen. Die Kosten der Beerdigung sollten durch das Sterbegeld ihrer gesetz­lichen Krankenkasse, eine Privat­ver­si­cherung und Erben abgedeckt werden. Im Februar 2009 starb die Frau im Alter von 81 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt zahlten die Kranken­kassen aufgrund einer Gesetzes­än­derung jedoch kein Sterbegeld mehr. Auch die Privat­ver­si­cherung der Verstorbenen existierte seit 2005 nicht mehr. Der Alleinerbe – ein Tierheim – schlug die Erbschaft schließlich aus. Das Bestat­tungs­un­ter­nehmen, das bereits die Einäscherung der Toten in einem Berliner Krematorium veranlasst hatte, wurde daraufhin von der Friedhofs­ver­waltung aufgefordert, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seitdem bewahrt es die Urne bei sich auf.

Das Unternehmen klagte auf Übernahme der Kosten für Einäscherung, Aufbewahrung der Urne (8 Euro pro Woche) und Beisetzung in Höhe von insgesamt 3.934 Euro. Es habe sich zwar vertraglich gegenüber der Verstorbenen verpflichtet, die Bestattung durchzu­führen, und könne nun aber nicht mit den Kosten allein­ge­lassen werden. Eine Klärung der Kostenfrage sei dringend erforderlich. Das Schicksal der Urne dürfe nicht länger ungeklärt bleiben. Der beklagte Landkreis als Sozial­hil­fe­träger lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab.

Gericht: Unterneh­me­risches Risiko nicht auf die Allgemeinheit abzuwälzen

Das Sozial­gericht in Berlin wies die Klage ab. Sozial­hil­fe­träger müssten für Bestat­tungs­kosten nur dann aufkommen, wenn den hierzu eigentlich Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, diese zu tragen. Nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg, wo die Frau gestorben sei, hätten für die Bestattung eines Verstorbenen dessen volljährige Angehörige zu sorgen. Zu dem Kreis von Personen, die im ordnungs­recht­lichen Sinne zur Bestattung verpflichtet seien, gehöre das Bestat­tungs­un­ter­nehmen jedoch nicht. Es habe sich lediglich durch Vertrag zur Bestattung verpflichtet. Dass es dabei nicht ausreichend sicher­ge­stellt habe, für seine Vertrags­pflicht auch eine Gegenleistung zu erhalten, sei sein unterneh­me­risches Risiko, das es nicht auf den Sozial­hil­fe­träger abwälzen könne. Nicht zu entscheiden hatte das Sozial­gericht, wer letztendlich für die Beisetzung der Urne und die Übernahme der Kosten verant­wortlich ist.

Sozial­gericht Berlin am 14. November 2013 (AZ: S 88 So 1612/10)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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