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Kontakt­verbot nach Bedrohungen über Facebook

(DAV). Das Internet ist geduldig. Leicht schreibt man sich dort seinen Ärger von der Seele. Grenzenlos scheinen die Möglich­keiten – beispielsweise, auf dem persön­lichen Facebook-Profil auch über andere zu schreiben. Aber das Internet ist kein rechts­freier Raum. Beleidi­gungen oder Drohungen können rechtliche Konsequenzen haben.

Denn via Facebook übermittelte Drohungen rechtfertigen ein Verbot der Kontakt­aufnahme und Annäherung nach dem Gewalt­schutz­gesetz (GewSchG). Auf eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm weist die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin.

„Kaltmachen“ über Facebook

Die Mutter und ihr sieben­jähriger Sohn wurden Opfer von Bedrohungen im Internet. Beide kannten die Täterin. Diese nahm an, von einem Bruder der Frau betrogen worden zu sein. Über Facebook beschimpfte sie im Dezember 2011 die Mutter als "Mongotochter" und ihren Sohn als "dreckigen" Jungen. Sie kündigte an, den Jungen oder ein anderes Mitglied der Familie "kalt zu machen", ihnen "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".

Kontakt­verbot

Mutter und Sohn beantragten eine Kontakt­auf­nah­me­verbot und ein Verbot der Annäherung. Die Richter untersagten der Facebook-Pöblerin, sich der Wohnung der beiden auf weniger als 100 Meter zu nähern. Auch müsse sie zu Mutter und Sohn einen Abstand  von mindestens 30 Meter halten. Und ebenfalls dürfe sie keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen, vor allem nicht über E-Mail oder Facebook. 

Böse Drohungen

Das Oberlan­des­gericht bestätigte die Anordnungen des Famili­en­ge­richts und befristete sie aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit bis zum November 2014. Die übermit­telten Nachrichten seien rechts­widrige Drohungen. Mutter und Sohn hätten die Bedrohungen auch ernst genommen. Auch wenn der Bruder der Frau eine Straftat gegen die spätere Täterin verübt habe, legalisiere dies nicht die Drohungen. Sie rechtfer­tigten daher das ausgesprochene Näherungs- und Kontakt­verbot, das notwendig sei, um die angekün­digten Taten zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht festzu­stellen sei, dass die Frau nach Dezember 2011 noch weitere Drohungen ausgestoßen habe.

Oberlan­des­gericht Hamm am 25. April 2013 (AZ: 2 UF 254/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Internetrecht

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