Denn via Facebook übermittelte Drohungen rechtfertigen ein Verbot der Kontaktaufnahme und Annäherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
„Kaltmachen“ über Facebook
Die Mutter und ihr siebenjähriger Sohn wurden Opfer von Bedrohungen im Internet. Beide kannten die Täterin. Diese nahm an, von einem Bruder der Frau betrogen worden zu sein. Über Facebook beschimpfte sie im Dezember 2011 die Mutter als "Mongotochter" und ihren Sohn als "dreckigen" Jungen. Sie kündigte an, den Jungen oder ein anderes Mitglied der Familie "kalt zu machen", ihnen "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".
Kontaktverbot
Mutter und Sohn beantragten eine Kontaktaufnahmeverbot und ein Verbot der Annäherung. Die Richter untersagten der Facebook-Pöblerin, sich der Wohnung der beiden auf weniger als 100 Meter zu nähern. Auch müsse sie zu Mutter und Sohn einen Abstand von mindestens 30 Meter halten. Und ebenfalls dürfe sie keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen, vor allem nicht über E-Mail oder Facebook.
Böse Drohungen
Das Oberlandesgericht bestätigte die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014. Die übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Mutter und Sohn hätten die Bedrohungen auch ernst genommen. Auch wenn der Bruder der Frau eine Straftat gegen die spätere Täterin verübt habe, legalisiere dies nicht die Drohungen. Sie rechtfertigten daher das ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Taten zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht festzustellen sei, dass die Frau nach Dezember 2011 noch weitere Drohungen ausgestoßen habe.
Oberlandesgericht Hamm am 25. April 2013 (AZ: 2 UF 254/12)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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