Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Kollege am Auge verletzt – 25.000 Euro Schmer­zensgeld

(DAV). Verletzt ein Mitarbeiter einen Kollegen am Arbeitsplatz fahrlässig und nicht bei einer betrieb­lichen Tätigkeit, haftet er im vollen Umfang.

Spontaner ‚Unfug’ mit fatalen Folgen

Der Auszubildende arbeitete in einer Kfz-Werkstatt. Er wuchtete gerade Autoreifen aus, als ein anderer Auszubil­dender ohne Vorwarnung ein etwa zehn Gramm schweres Wuchtgewicht in seine Richtung warf und ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe traf. Der junge Mann erlitt eine Hornhaut- und eine Oberlid­rand­ver­letzung. Er wurde mehrfach operiert und erhielt eine künstliche Augenlinse. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet er an einer dauerhaften Sehver­schlech­terung und dem Verlust des räumlichen Sehver­mögens. Er klagte auf Schmer­zensgeld und eine zusätzliche monatliche Schmer­zens­geldrente.

Keine betriebliche Tätigkeit – Werfer haftet

Teilweise mit Erfolg: Der Mann hat Anspruch auf 25.000 Euro Schmer­zensgeld, jedoch nicht auf die monatliche Rente.

Die Richter waren überzeugt, dass der Auszubildende seinen Kollegen fahrlässig verletzt habe. Er hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen könne. Der Werfer hätte nicht haften müssen, wenn es sich um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt hätte. Bei einer solchen hafte man bei Personen­schäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrläs­sigkeit. Das Herumwerfen von Wuchtge­wichten in einem Kfz-Betrieb sei nun aber gerade keine betriebliche Tätigkeit, sondern vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen. Für diesen hafte ein Arbeit­nehmer in vollem Umfang.

Bei der Höhe des Schmer­zens­geldes haben die Richter insbesondere die erlittenen Schmerzen, die dauerhafte Beeinträch­tigung der Lebens­führung des Verletzten und das Risiko einer weiteren Verschlech­terung des Augenlichts berück­sichtigt.

Hessisches Landes­ar­beits­gericht am 20. August 2013 (AZ: 13 Sa 269/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück