Spontaner ‚Unfug’ mit fatalen Folgen
Der Auszubildende arbeitete in einer Kfz-Werkstatt. Er wuchtete gerade Autoreifen aus, als ein anderer Auszubildender ohne Vorwarnung ein etwa zehn Gramm schweres Wuchtgewicht in seine Richtung warf und ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe traf. Der junge Mann erlitt eine Hornhaut- und eine Oberlidrandverletzung. Er wurde mehrfach operiert und erhielt eine künstliche Augenlinse. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet er an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Er klagte auf Schmerzensgeld und eine zusätzliche monatliche Schmerzensgeldrente.
Keine betriebliche Tätigkeit – Werfer haftet
Teilweise mit Erfolg: Der Mann hat Anspruch auf 25.000 Euro Schmerzensgeld, jedoch nicht auf die monatliche Rente.
Die Richter waren überzeugt, dass der Auszubildende seinen Kollegen fahrlässig verletzt habe. Er hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen könne. Der Werfer hätte nicht haften müssen, wenn es sich um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt hätte. Bei einer solchen hafte man bei Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei nun aber gerade keine betriebliche Tätigkeit, sondern vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen. Für diesen hafte ein Arbeitnehmer in vollem Umfang.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes haben die Richter insbesondere die erlittenen Schmerzen, die dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensführung des Verletzten und das Risiko einer weiteren Verschlechterung des Augenlichts berücksichtigt.
Hessisches Landesarbeitsgericht am 20. August 2013 (AZ: 13 Sa 269/13)