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Tipps&Urteile

Körper­ver­letzung am Geldautomat

(DAV). Wer schnell Geld vom Konto abheben will, ohne sich lange am Schalter anzustellen, geht zum Geldau­tomaten. Dies geschieht wahrscheinlich mehrere hundert­tau­sendmal am Tag. Und in der Regel auch ohne Problem: Man steckt die Karte ein, gibt die PIN ein und bekommt das Geld. Doch auch ein Geldautomat kann einem Kunden gefährlich werden.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Schadens­er­satzklage eines Bankkunden abgewiesen, der sich bei der Geldentnahme aus einem Bankau­tomaten die Finger eingeklemmt und einen Finger gebrochen hatte. 

Finger gequetscht am Geldautomat

Der Mann hatte an einem Automaten Geld abgehoben. Als er das Geld aus dem Fach entnahm, soll sich das Geldfach geschlossen und dabei seine Finger gequetscht sowie einen Mittel­finger gebrochen haben. Der Mann verlangte von der Bank Schadens­ersatz und ein Schmer­zensgeld von mehr als 5.000 Euro.

Keine Pflicht­ver­letzung der Bank

Da die Bank den EC-Automaten regelmäßig warte und kontrolliere, sei ihr eine Pflicht­ver­letzung nicht vorzuwerfen, so das Gericht. Sie könne nicht über ihre normalen Wartungs­be­din­gungen und Kontroll­aufgaben verpflichtet werden, ihre Kunden vor allen möglichen fernlie­genden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Sie habe auch nicht vorhersehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldaus­ga­befach hinein­greife. Die Geldscheine würden bei der Geldausgabe schließlich etwa daumenbreit über die Klappe aus dem Ausgabe­schacht hinaus geschoben. Im Übrigen habe der Kunde auch nicht nachweisen können, dass es bei diesem Geldau­tomaten bereits in der Vergan­genheit zu einer vergleichbaren Betriebs­störung gekommen sei. Dies hätte dann die Bank zum Handeln veranlassen müssen.

Landgericht Düsseldorf am 6. Mai 2014 (AZ: 6 O 330/13)

Rechts­gebiete
Bank- und Kapital­marktrecht Haftungsrecht (freie Berufe)

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