Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Kleinre­pa­ra­tur­klausel darf nicht zu weit gefasst sein

(dpa/tmn). Für kleinere Reparaturen müssen Mieter schon mal selbst Hand anlegen. Das kann der Vermieter in einem Mietvertrag durchaus von ihnen verlangen. Allerdings gibt es dabei Grenzen.

Vermieter dürfen kleinere Reparaturen auf ihre Mieter abwälzen. Zu weit sollte die entspre­chende Klausel im Mietvertrag aber nicht gefasst sein. Denn dann wird sie unwirksam, wie aus einer Entscheidung des Amtsge­richts Zossen hervorgeht (Az.: 4 C 50/15), über die der Eigentü­mer­verband Haus & Grund Berlin in seiner Zeitschrift «Das Grundei­gentum» (Heft 14/2015) berichtet. Die Klauseln dürfen sich demnach nur auf Teile des Mietobjekts beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

In dem verhan­delten Fall verlangte ein Vermieter von seinem Mieter Geld für die Reparatur der Flurbe­leuchtung. Laut der Kleinre­pa­ra­tur­klausel im Mietvertrag sollten die Mieter verant­wortlich sein für das Beheben kleinerer Schäden an Hähnen und Schaltern für Wasser, Gas und Strom. Auch Jalousien, Markisen und Badezim­mer­ein­rich­tungen, Verschluss­vor­rich­tungen für Fenster, Türen Fensterläden waren erfasst. Ebenso Heiz-, Koch- und Kühlein­rich­tungen, Spiegel, Vergla­sungen und Beleuch­tungs­körper.

Dem Amtsgericht ging das allerdings zu weit. Zwar darf sich eine Klausel durchaus auf die Reparatur kleinerer Schäden etwa Schaltern für Wasser, Gas und Strom oder auch Jalousien und Markisen beziehen. Die Passage des Mietver­trages darf allerdings nicht so weit gefasst sein, dass hierunter auch Gegenstände fallen, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

Zurück