Vermieter dürfen kleinere Reparaturen auf ihre Mieter abwälzen. Zu weit sollte die entsprechende Klausel im Mietvertrag aber nicht gefasst sein. Denn dann wird sie unwirksam, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zossen hervorgeht (Az.: 4 C 50/15), über die der Eigentümerverband Haus & Grund Berlin in seiner Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 14/2015) berichtet. Die Klauseln dürfen sich demnach nur auf Teile des Mietobjekts beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
In dem verhandelten Fall verlangte ein Vermieter von seinem Mieter Geld für die Reparatur der Flurbeleuchtung. Laut der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag sollten die Mieter verantwortlich sein für das Beheben kleinerer Schäden an Hähnen und Schaltern für Wasser, Gas und Strom. Auch Jalousien, Markisen und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen Fensterläden waren erfasst. Ebenso Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen und Beleuchtungskörper.
Dem Amtsgericht ging das allerdings zu weit. Zwar darf sich eine Klausel durchaus auf die Reparatur kleinerer Schäden etwa Schaltern für Wasser, Gas und Strom oder auch Jalousien und Markisen beziehen. Die Passage des Mietvertrages darf allerdings nicht so weit gefasst sein, dass hierunter auch Gegenstände fallen, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt.
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