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Kirchen­beamte dürfen sich an staatliche Gerichte wenden

(dpa) - Kirchen­beamte und Geistliche dürfen sich an Verwal­tungs­ge­richte wenden, wenn dienst­rechtliche Maßnahmen aus ihrer Sicht gegen elementare staatliche Rechts­grundsätze verstoßen - obwohl das Kirchenrecht eigentlich Sache kirchlicher Gerichte ist. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Ende Februar 2014 entschieden, wie aus einer in Leipzig veröffent­lichten Mitteilung hervorgeht.

Im konkreten Fall ging es um einen befristet beschäf­tigten evange­lischen Pastor aus dem Rheinland, der auf Weiter­be­schäf­tigung geklagt hatte. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Klage zwar in diesem Einzelfall ab. Zugleich stellte der 2. Senat aber klar, dass Kirchen­beamten und Geistlichen in bestimmten Fällen der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten offen steht. 

Quelle: Bundes­ver­wal­tungs­gericht

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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