Im konkreten Fall ging es um einen befristet beschäftigten evangelischen Pastor aus dem Rheinland, der auf Weiterbeschäftigung geklagt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage zwar in diesem Einzelfall ab. Zugleich stellte der 2. Senat aber klar, dass Kirchenbeamten und Geistlichen in bestimmten Fällen der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten offen steht.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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