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Kindheits­trauma begründet Renten­an­spruch

(DAV). Gewalt in der Kindheit kann lebenslange körperliche und seelische Folgen haben. Die juristische Aufarbeitung solcher Fälle ist oft schwierig und emotional belastend. Im Mittelpunkt eines aktuellen Urteils des Sozial­ge­richts München steht der Fall eines jungen Mannes, der in seiner Kindheit systematisch körperlich misshandelt wurde. Das Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit die erlittenen Traumata und gesund­heit­lichen Beeinträch­ti­gungen als Grundlage für eine Opferent­schä­digung anerkannt werden können.

Urteil: Anerkennung von Trauma-Folgestö­rungen

Das Sozial­gericht München hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (AZ: S 31 VG 20/21) dem Kläger einen Anspruch auf Beschä­dig­tenrente wegen körper­licher Gewalt in der Kindheit zuerkannt. Die Gewalt­tä­tig­keiten, die sich ab dem 1. Dezember 2000 im Haushalt der Familie B. ereigneten, wurden als vorsätz­licher tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Opferent­schä­di­gungs­gesetz (OEG) anerkannt. Diese Anerkennung ist von entschei­dender Bedeutung, da sie den Anspruch auf Entschä­digung und Heilbe­handlung ermöglicht, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Gewalt in der Kindheit

Der 1996 geborene Kläger erlitt in seiner Kindheit im Haushalt seiner Familie, die einer christlich-fundamen­ta­lis­tischen Gruppierung angehörte, regelmäßig körperliche Gewalt. Die Erziehung war von Schlägen und anderen gewalt­tätigen Erziehungs­maß­nahmen geprägt. In den Jahren 2003 und 2004 entwickelten sich bei dem Beschwer­de­führer Sehstö­rungen, die schließlich zu einer fast vollständigen Erblindung führten. Diese gesund­heit­lichen Probleme, die auf einen Gehirntumor zurück­zu­führen waren, wurden erst spät medizinisch behandelt. Im Jahr 2017 beantragte der Beschwer­de­führer eine Opferent­schä­digung für die erlittene körperliche und seelische Gewalt.

Renten­an­spruch wegen Gewalt in der Kindheit

Das Urteil stützt sich auf die Einführung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung am 1. Dezember 2000, das körperliche Gewalt gegen Kinder in der Erziehung verbietet.

Das Gericht stellte fest, dass die Schläge und andere körperliche Züchti­gungen in der Familie nicht durch erziehe­rische Ziele gerecht­fertigt waren. Aufgrund der Aussagen von Zeugen und eines medizi­nischen Gutachtens konnte das Gericht die erlittenen Gesund­heits­stö­rungen, insbesondere die komplexe Trauma­fol­ge­störung, als Folge der erlittenen Gewalt bestätigen.

Medizi­nische Bewertung der Schädi­gungs­folgen

Ein medizi­nisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger diagnos­ti­zierten psychischen Störungen, darunter eine komplexe Trauma­fol­ge­störung und rezidi­vierende Depres­sionen, wesentlich auf die erlittene körperliche Gewalt zurück­zu­führen sind.

Der Grad der Schädi­gungs­folgen (GdS) wurde mit 30 festge­stellt, was den Anforde­rungen der Versor­gungs­me­di­zi­nischen Grundsätze (VG) entspricht und Grundlage für die Gewährung von Opferent­schä­digung ist. Das Urteil macht deutlich, dass die rechtliche Anerkennung körper­licher Misshand­lungen in der Kindheit als Ursache psychischer Störungen ein wichtiger Schritt zur Unterstützung von Gewalt­opfern ist.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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