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Kindeswohl und Religi­ons­un­terricht

(DAV). Leben die Eltern getrennt und können sich in einer wichtigen Entscheidung für die gemeinsamen Kinder nicht einigen, muss das Gericht dies tun. Die Teilnahme der Kinder am Religi­ons­un­terricht und den Schulgot­tes­diensten gehört dazu, so die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Wachsen die Kinder in einem ländlich-katholisch geprägten Umfeld auf, kann dies entscheidend sein. Dort kann eine Nichtteilnahme einer Ausgrenzung an der Grundschule gleich­kommen, entschied das Landgericht Monschau.

Religi­ons­un­terricht an der Grundschule – ja oder nein

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall leben die Eltern der beiden Kinder getrennt. Sie haben ein gemeinsames Sorgerecht. Die Kinder leben bei der Mutter und gehören wie sie keiner Religion an. Als die Kinder eingeschult wurden, wollte der Vater, dass sie am Religi­ons­un­terricht und am Schulgot­tes­dienst teilnehmen. Da die Mutter dagegen war, wandte sich der Vater ans Gericht.

Integration der Kinder entscheidend

Mit Erfolg. Da die Eltern sich über diesen erheblichen Punkt nicht einigen könnten, müsse das Gericht dies klären. Es stellte klar, dass es bei dieser Entscheidung nicht um die Zugehö­rigkeit zu einer Religi­ons­ge­mein­schaft gehe. Es handele sich nur darum, ob die Teilnahme am Religi­ons­un­terricht und den Schulgot­tes­diensten dem Kindeswohl entspreche. „Die Nicht-Teilnahme am Religi­ons­un­terricht und den Schulgot­tes­diensten stellt eine Gefährdung des Kindes­wohles dar“, erläuterte das Gericht. Zu berück­sichtigen sei, dass die Kinder bei der Mutter in einem ländlich-katholisch geprägten Umfeld aufwüchsen. Christliche Symbole und Rituale seien Teil des Alltags. Die Nicht-Teilnahme erschwere einen erfolg­reichen Einstieg in die Grundschule und würde zu einer Ausgrenzung führen. Es sei auch keine einseitige Prägung zu befürchten. Dafür sei die Zahl der Unterrichts­stunden und der Ereignisse zu gering.

Amtsgericht Monschau am 30. Mai 2005 (AZ: 6 F 59/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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