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Kindes­un­terhalt bei hohen Einkünften

(DAV). Wer reiche Eltern hat, kann sich mehr leisten. Gilt dieser Grundsatz auch, wenn die Eltern getrennt sind und nur einer viel verdient? Mit dieser Frage hat sich das Oberlan­des­gericht Schleswig befasst.

Üblicherweise wird der Kindes­un­terhalt anhand der sogenannten „Düssel­dorfer Tabelle“ berechnet. Diese Tabelle endet mit einem monatlichen Nettoein­kommen von 5.100 Euro. Darüber hinaus bestimmt sich der Unterhalt nach dem Einzelfall, teilte die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit.

Mehrbedarf des Kindes wegen hohen Einkommens?

Die Tochter wurde 1998 geboren. Die Eltern trennten sich jedoch noch vor ihrer Geburt. Da die Eltern sich nicht einigen konnten, hatte der Vater mit der Tochter keinen Umgang mehr, seitdem sie fünf Jahre alt war. Der Vater verdient etwa 20.000 Euro netto monatlich, die Mutter rund 1.300 Euro. Die Mutter machte für die Tochter einen Mehrbedarf geltend. Sie forderte monatlich

  • 345 Euro für Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Spielzeug, Kindergeburtstage, Ballett, Tennis, CD´s),
  • 200 Euro für Fahrtkosten zu dem „sozialen Vater“,
  • 360 Euro für Reisen, Restaurantbesuche und Ausflüge,
  • 171 Euro für Nahrung, Getränke und Süßigkeiten,
  • 140 Euro für Bekleidung und Schuhe,
  • 50 Euro für Drogerieartikel.

Die Entscheidung

Die Mutter bekam teilweise Recht. Für den Unterhalt getrennt lebender Eltern seien regelmäßig die „Einkom­mens­ver­hältnisse des unterhalts­pflichtigen, nicht des betreuenden Elternteils maßgebend“. Es gebe für das Maß des Kindes­un­terhalts keine allgemein gültige „obere Sättigungs­grenze“, so das Gericht. Der Unterhalt müsse sicher­stellen, dass die Kinder an der Lebens­führung der Eltern teilhaben, die deren besonders günstiger wirtschaft­lichen Situation entspreche. Im Einzelnen müsse jedoch geprüft werden, welche Bedürfnisse berück­sichtigt werden müssten und welche bloße Teilhabe am Luxus wären. Dabei müsse aber auch bedacht werden, dass das Kind nicht an den gehobenen Lebensstil des Vaters gewöhnt sei. Der Umgang sei abgebrochen worden, als sie fünf Jahre alt war.

Zu den Bedürf­nissen, die über die Tabelle zu berück­sichtigen sind, gehören:

  • sportliche Aktivitäten, hier für wurde ein Mehrbedarf von 60 Euro zugesprochen,
  • Urlaubsreisen und Nachhilfe, ein Mehrbedarf von 180 Euro.
  • Nicht dazu gehören wöchentliche Restaurantbesuche der damals 11-jährigen, Reisen zu ihrem sozialen Vater, oder aber höhere Aufwendungen für Drogerieartikel oder Schuhe.

Oberlan­des­gericht Schleswig am 24. November 2011 (AZ: 10 UF 220/10)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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