Sind Pflegeeltern als Vormund bestellt, können sie die Namensänderung des Kindes auf ihren Namen beantragen. Ein Gericht muss diesen Antrag genehmigen und kann dies auch gegen den Willen der Mutter tun, erläutert Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall
Das Kind wurde 2006 geboren. Noch im gleichen Jahr entzog ein Gericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und 2007 das Sorgerecht. Seit der Geburt lebt ihr Sohn dauerhaft bei den Pflegeeltern. 2011 wurden sie zum Vormund bestellt. Sie wollten, dass das Kind ihren Namen trägt so wie ihre leiblichen Kinder. Die Mutter war dagegen und meinte, bald wieder das Recht auf Umgang mit dem Kind und ebenso das Sorgerecht zu bekommen.
Kindeswohl entscheidend
Das Gericht gab den Pflegeeltern Recht. Eine Änderung des Familiennamens sei zwar nur aus „wichtigem Grund“ möglich, entscheidend sei jedoch das Kindeswohl. Und im Interesse des Kindes liege eine Namensänderung. Das Kind lebe seit seiner Geburt in der Pflegefamilie. Die Pflegeeltern und ihre Kinder stellten für den Jungen seine „soziale Familie“ dar. „Persönliche Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern hat er nicht, die Mutter hat er seit Jahren nicht mehr gesehen“, so das Gericht. Eine Rückkehr zur Mutter sei daher nicht zu erwarten. Auch das Kind wolle die Namensänderung, die überdies das Jugendamt unterstütze.
Oberlandesgericht Köln am 13. Februar 2013 (AZ: 10 UF 189/12)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum