Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Kind darf wie Pflege­eltern heißen

(DAV). Leben Kinder direkt von Geburt an auf Dauer in einer Pflege­familie, haben die Pflege­eltern oft den Wunsch, dass das Kind ihren Namen annimmt. Unter welchen Voraus­set­zungen dies – auch gegen den Willen der leiblichen Mutter – möglich ist, hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Sind Pflege­eltern als Vormund bestellt, können sie die Namens­än­derung des Kindes auf ihren Namen beantragen. Ein Gericht muss diesen Antrag genehmigen und kann dies auch gegen den Willen der Mutter tun, erläutert Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Fall

Das Kind wurde 2006 geboren. Noch im gleichen Jahr entzog ein Gericht der Mutter das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht und 2007 das Sorgerecht. Seit der Geburt lebt ihr Sohn dauerhaft bei den Pflege­eltern. 2011 wurden sie zum Vormund bestellt. Sie wollten, dass das Kind ihren Namen trägt so wie ihre leiblichen Kinder. Die Mutter war dagegen und meinte, bald wieder das Recht auf Umgang mit dem Kind und ebenso das Sorgerecht zu bekommen.

Kindeswohl entscheidend

Das Gericht gab den Pflege­eltern Recht. Eine Änderung des Famili­en­namens sei zwar nur aus „wichtigem Grund“ möglich, entscheidend sei jedoch das Kindeswohl. Und im Interesse des Kindes liege eine Namens­än­derung. Das Kind lebe seit seiner Geburt in der Pflege­familie. Die Pflege­eltern und ihre Kinder stellten für den Jungen seine „soziale Familie“ dar. „Persönliche Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern hat er nicht, die Mutter hat er seit Jahren nicht mehr gesehen“, so das Gericht. Eine Rückkehr zur Mutter sei daher nicht zu erwarten. Auch das Kind wolle die Namens­än­derung, die überdies das Jugendamt unterstütze.

Oberlan­des­gericht Köln am 13. Februar 2013 (AZ: 10 UF 189/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

Zurück