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Kfz-Beihilfe nur wenn Auto zwingend notwendig

(DAV). Die ‚Kfz-Beihilfe’ beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Sie soll behinderten Menschen die Anschaffung eines behinder­ten­ge­rechten Autos erleichtern. Das Sozial­gericht Mainz hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein behinderter Mensch Anspruch auf Zuschuss zur Anschaffung und auf Übernahme der Kosten für den behinder­ten­ge­rechten Umbau hat.

Auto wirklich notwendig?

Eine Frau leidet seit ihrer Kindheit an einem deutlich verkürzten und in der Beweglichkeit eingeschränkten rechten Arm. Ein Grad der Behinderung von 80 ist anerkannt. Sie ist Mutter einer 2005 geborenen, gesunden Tochter. Da die Frau eine Weiter­bil­dungs­maßnahme im etwa 30 Kilometer entfernten Mainz antreten wollte, beantragte sie bei der Renten­ver­si­cherung die Gewährung einer Kfz-Hilfe sowie die Übernahme der Kosten für den behinder­ten­ge­rechten Umbau. So wollte sie die Möglichkeit haben, Scheiben­wischer und Lichtanlage ohne Loslassen des Lenkrades zu bedienen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Sie könne ihr Kind morgens nicht mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln zur Tagesstätte bringen, wo ab 7.30 Uhr die Betreuung sicher­ge­stellt sei, und dann mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln zur Weiter­bil­dungs­stätte weiter­fahren. Sie benötige ihre gesunde Hand, um das Kind an der Hand zu halten und könne sich deshalb dann in Bus oder Bahn nicht mehr festhalten. Auch beim Einkaufen sei sie auf ein Fahrzeug angewiesen, da sie Kind und Einkäufe nicht gleich­zeitig tragen könne. Die Renten­ver­si­cherung lehnte nach einigen Ermitt­lungen die Gewährung der Hilfe ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es der Frau trotz ihrer Behinderung zumutbar sei, öffentliche Verkehrs­mittel zu nutzen. Diese würden auch regelmäßig zwischen ihrem Wohnort und der Weiter­bil­dungs­stätte verkehren. Auch die Fußwege zu den Haltestellen am Wohnort oder dem Weiter­bil­dungsort seien von ihr zu bewältigen. Dies akzeptierte die Frau nicht und klagte beim Sozial­gericht.

Bus oder Bahn sind kein Problem

Ohne Erfolg. Ein behinderter Mensch habe nur dann Anspruch auf Kfz-Hilfe, wenn er infolge seiner Behinderung mehr als nur vorüber­gehend auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sei, um seinen Arbeits- oder Ausbil­dungsort zu erreichen. Dabei müsse die Behinderung so erheblich sein, dass sie allein schon geeignet sei, den Behinderten zur Benutzung eines Autos zu zwingen. Gerade dies könne bei der Frau aber nicht festge­stellt werden. Die behandelnde Ärztin habe bestätigt, dass sie die Wege bewältigen könne. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso die Frau nicht mit Bus oder Bahn fahren könne. Dort sei meist ein Sitzplatz vorhanden oder aber die Klägerin könne sich zumindest mit dem gesunden Arm festhalten. Die weiteren vorgetragenen privaten Gründe seien auch nicht überzeugend, da es ihr unproble­matisch möglich sei, die Tochter morgens zu Fuß zum weniger als einen Kilometer entfernten Kinder­ta­ges­stätte zu begleiten. Anschließend könne sie mit den öffent­lichen Verkehrs­mitteln nach Mainz zu fahren, um dort die um neun Uhr beginnende Maßnahme zu besuchen.

Sozial­gericht Mainz am 31. Januar 2013 (AZ: S 10 R 9/11)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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