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Tipps&Urteile

Keine Übernahme von Fahrtkosten für Umgang der Großmutter mit ihrer Enkelin

(DAV). Umgang mit den Kindern ist wichtig. Dies gilt nicht nur für Mutter und Vater. Es entspricht auch dem Wohle des Kindes, Umgang mit weiteren Famili­en­mit­gliedern oder anderen wichtigen Bezugs­personen zu haben. Während die Kosten für den Umgang der Eltern zusätzlich zu Hartz IV-Zahlungen zu gewähren sind, gilt dies für andere Famili­en­an­ge­hörige nicht.

Großeltern haben keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Übernahme der Kosten für den Umgang mit ihren Enkeln. Aufwen­dungen wie Fahrtkosten für Besuche müssen aus der Regelleistung finanziert werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nieder­sachsen-Bremen, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Besuch bei der Oma

Die Frau wohnt in Hannover und bezieht Grundsi­che­rungs­leis­tungen, umgangs­sprachlich "Hartz IV". Ihre achtjährige Enkelin, Tochter ihres Sohnes, der in Haft saß, wohnte mit ihrer Mutter in der Nähe von Oldenburg. Nach einer Verein­barung zwischen Großmutter und Mutter unter Beteiligung des Jugendamtes durfte die Enkeltochter an jedem zweiten Wochenende ihre Großmutter in Hannover besuchen. Der Umgang mit dem Vater wurde nur in Begleitung der Großmutter gestattet. Diese verlangte vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für zwei Bahnfahrten mit jeweils einem Nieder­sach­sen­ticket (21 Euro) für das Abholen und das anschließende Zurück­bringen der Enkelin. 

Gericht: Fahrkosten gehören zu Regelleis­tungen

In der zweiten Instanz verlor die Großmutter. Die Kosten könnten nicht zusätzlich übernommen werden, da kein Härtefall vorliege, so das Gericht. Danach werde ein Mehrbedarf nur in Einzel­fällen anerkannt, wenn ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Ein Mehrbedarf liege aber dann nicht vor, wenn die Kosten von dem Hartz IV-Satz angespart werden könnten. Solche Kosten seien auch nicht ungewöhnlich. Es sei üblich, dass Großeltern und Enkelkinder an unterschied­lichen Orten wohnten und so Kosten entstünden. Dies sei der wesentliche Unterschied zu den Umgangs­kosten für getrennt lebende Elternteile.

In der Regelleistung, die die Großmutter erhalte, sei eine Kosten­pau­schale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten. Es sei weder aus den gesetz­lichen Grundlagen noch aus den Gesamt­um­ständen ersichtlich, dass die Pflege zwischen­mensch­licher Beziehungen nicht auch die Pflege familiärer Kontakte umfassen solle. Damit seien die regelmäßigen Besuche der Großeltern bei den Enkelkindern von der Regelleistung abgedeckt.

Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen am 19. Dezember 2013 (AZ: L 7 AS 1470/12)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Sozialrecht

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