Großeltern haben keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Übernahme der Kosten für den Umgang mit ihren Enkeln. Aufwendungen wie Fahrtkosten für Besuche müssen aus der Regelleistung finanziert werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Besuch bei der Oma
Die Frau wohnt in Hannover und bezieht Grundsicherungsleistungen, umgangssprachlich "Hartz IV". Ihre achtjährige Enkelin, Tochter ihres Sohnes, der in Haft saß, wohnte mit ihrer Mutter in der Nähe von Oldenburg. Nach einer Vereinbarung zwischen Großmutter und Mutter unter Beteiligung des Jugendamtes durfte die Enkeltochter an jedem zweiten Wochenende ihre Großmutter in Hannover besuchen. Der Umgang mit dem Vater wurde nur in Begleitung der Großmutter gestattet. Diese verlangte vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für zwei Bahnfahrten mit jeweils einem Niedersachsenticket (21 Euro) für das Abholen und das anschließende Zurückbringen der Enkelin.
Gericht: Fahrkosten gehören zu Regelleistungen
In der zweiten Instanz verlor die Großmutter. Die Kosten könnten nicht zusätzlich übernommen werden, da kein Härtefall vorliege, so das Gericht. Danach werde ein Mehrbedarf nur in Einzelfällen anerkannt, wenn ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Ein Mehrbedarf liege aber dann nicht vor, wenn die Kosten von dem Hartz IV-Satz angespart werden könnten. Solche Kosten seien auch nicht ungewöhnlich. Es sei üblich, dass Großeltern und Enkelkinder an unterschiedlichen Orten wohnten und so Kosten entstünden. Dies sei der wesentliche Unterschied zu den Umgangskosten für getrennt lebende Elternteile.
In der Regelleistung, die die Großmutter erhalte, sei eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten. Es sei weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den Gesamtumständen ersichtlich, dass die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen nicht auch die Pflege familiärer Kontakte umfassen solle. Damit seien die regelmäßigen Besuche der Großeltern bei den Enkelkindern von der Regelleistung abgedeckt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 19. Dezember 2013 (AZ: L 7 AS 1470/12)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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