Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Keine private Ausgaben mit der Firmen­kre­ditkarte

(red/dpa). Wer dienstlich viel unterwegs ist, muss oft Reisekosten vorschießen. Zahlreiche Arbeitgeber stellen daher den Mitarbeitern Firmen­kre­dit­karten zur Verfügung. Was passiert aber, wenn auch private Ausgaben damit finanziert werden?

Gibt es keine ausdrückliche Verein­barung, dass die Karte auch für private Zwecke eingesetzt werden darf, ist jegliche Finanzierung privater Ausgaben mit der Karte – auch vorüber­gehend – ausgeschlossen. Selbst wenn der Mitarbeiter das Geld später zurück­er­stattet, darf er die Karte nicht nutzen. Nicht jeder Verstoß führt allerdings direkt zum Jobverlust. Zunächst ist auch an eine Abmahnung zu denken, so  das Landes­ar­beits­gericht in Nürnberg.

Abmahnung oder Kündigung?

Der Mitarbeiter ist als Ingenieur für seinen Arbeitgeber auch im Ausland tätig. Damit er die anfallenden Kosten im Ausland begleichen kann, verfügt er über eine Firmen­kre­ditkarte. Eine Verein­barung, dass die Karte auch für private Zwecke (zwischen)genutzt werden darf, gibt es nicht. Der Mitarbeiter hebt regelmäßig Barbeträge ab, und belegt die Ausgaben hinterher. Er bezahlte aber auch eine Reise mit privatem Charakter für über 1.000 Euro mit der Karte, ohne dies dem Arbeitgeber unmittelbar mitzuteilen. Dies war später festge­stellt worden.

Firmen­kre­ditkarte privat genutzt – Kündigung droht

Gibt es keine Verein­barung hinsichtlich der privaten Nutzung, kann sich der Mitarbeiter auch nicht darauf berufen. Die Firmen­kre­ditkarte darf nur dann für private Zwecke genutzt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Die gilt selbst dann, wenn hinterher die privaten Ausgaben wieder heraus- und abgerechnet werden.

Zunächst ist in solchen Fällen allerdings eine Abmahnung erforderlich. Hierzu das Gericht: „Die Benutzung der Firmen­kre­ditkarte zu privaten Zwecken ist für sich gesehen nicht so schwer­wiegend, dass ein Arbeit­nehmer davon ausgehen muss, bereits die einmalige Verfehlung werde den Arbeitgeber veranlassen, das Arbeits­ver­hältnis zu beenden.“ Der Arbeit­nehmer sei mit denjenigen zu vergleichen, der aus der Kasse des Arbeit­gebers Geld nimmt, um es bald wieder zurück­zulegen, sich also quasi ein Darlehen gewährt. Dies sei zwar auch nicht erlaubt, müsse aber nicht sofort zur Kündigung führen. Auch eine Abmahnung könne hier möglich sein.

Abmahnung entbehrlich

Eine Abmahnung sei aber dann entbehrlich, wenn der Arbeits­nehmer weder mitteilt, die Firmen­kre­ditkarte privat genutzt zu haben, noch dem Arbeitgeber die unfrei­willig veraus­lagten Gelder erstattet. Hier sei der Vertrau­ensbruch eklatant und rechtfertige eine Kündigung.

Landes­ar­beits­gericht Nürnberg am 3. Februar 2015 (AZ: 7 Sa 394/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück