Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Karte auch für private Zwecke eingesetzt werden darf, ist jegliche Finanzierung privater Ausgaben mit der Karte – auch vorübergehend – ausgeschlossen. Selbst wenn der Mitarbeiter das Geld später zurückerstattet, darf er die Karte nicht nutzen. Nicht jeder Verstoß führt allerdings direkt zum Jobverlust. Zunächst ist auch an eine Abmahnung zu denken, so das Landesarbeitsgericht in Nürnberg.
Abmahnung oder Kündigung?
Der Mitarbeiter ist als Ingenieur für seinen Arbeitgeber auch im Ausland tätig. Damit er die anfallenden Kosten im Ausland begleichen kann, verfügt er über eine Firmenkreditkarte. Eine Vereinbarung, dass die Karte auch für private Zwecke (zwischen)genutzt werden darf, gibt es nicht. Der Mitarbeiter hebt regelmäßig Barbeträge ab, und belegt die Ausgaben hinterher. Er bezahlte aber auch eine Reise mit privatem Charakter für über 1.000 Euro mit der Karte, ohne dies dem Arbeitgeber unmittelbar mitzuteilen. Dies war später festgestellt worden.
Firmenkreditkarte privat genutzt – Kündigung droht
Gibt es keine Vereinbarung hinsichtlich der privaten Nutzung, kann sich der Mitarbeiter auch nicht darauf berufen. Die Firmenkreditkarte darf nur dann für private Zwecke genutzt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Die gilt selbst dann, wenn hinterher die privaten Ausgaben wieder heraus- und abgerechnet werden.
Zunächst ist in solchen Fällen allerdings eine Abmahnung erforderlich. Hierzu das Gericht: „Die Benutzung der Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken ist für sich gesehen nicht so schwerwiegend, dass ein Arbeitnehmer davon ausgehen muss, bereits die einmalige Verfehlung werde den Arbeitgeber veranlassen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.“ Der Arbeitnehmer sei mit denjenigen zu vergleichen, der aus der Kasse des Arbeitgebers Geld nimmt, um es bald wieder zurückzulegen, sich also quasi ein Darlehen gewährt. Dies sei zwar auch nicht erlaubt, müsse aber nicht sofort zur Kündigung führen. Auch eine Abmahnung könne hier möglich sein.
Abmahnung entbehrlich
Eine Abmahnung sei aber dann entbehrlich, wenn der Arbeitsnehmer weder mitteilt, die Firmenkreditkarte privat genutzt zu haben, noch dem Arbeitgeber die unfreiwillig verauslagten Gelder erstattet. Hier sei der Vertrauensbruch eklatant und rechtfertige eine Kündigung.
Landesarbeitsgericht Nürnberg am 3. Februar 2015 (AZ: 7 Sa 394/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.08.2015