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Keine Pflicht zur Vollzeit­tä­tigkeit auch wenn Kind betreut wird

(dpa/red). Wie viel muss der betreuende Elternteil – in der Regel die Mutter – arbeiten? Darüber gibt es immer wieder Streit, seitdem der Gesetzgeber festgelegt hat, dass auch Mütter von kleineren Kindern für ihren Unterhalt zumindest teilweise selbst sorgen müssen. Was kann einer Mutter zugemutet werden?

Selbst wenn das Kind den ganzen Tag betreut wird, ist eine Mutter nicht verpflichtet, eine Vollzeit­stelle anzunehmen. Auch wenn sie vorher voll gearbeitet hat, kann die Mutter eines fünfjährigen Kindes ihre Stunden reduzieren. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf.

Trotz Kinder­mädchen nur Teilzeit­stelle

Die Eltern des fünfjährigen Sohnes sind geschieden. Die Mutter beschäftigt ein Kinder­mädchen und hatte zunächst Vollzeit gearbeitet. Dann reduzierte sie ihre Arbeit auf 25 Wochen­stunden. Für die Einkom­mens­dif­ferenz zwischen der Teilzeit­tä­tigkeit und der Vollzeit­tä­tigkeit verlangte sie Unterhalt.

Teilzeit­stelle reicht für Erwerbs­ob­lie­genheit

Zu Recht, wie das Gericht ausführte. Die Mutter eines kleineren Kindes müsse nicht in Vollzeit arbeiten – auch dann nicht, wenn das Kind in dieser Zeit betreut werde. Mit 25 Stunden pro Woche erfülle die Frau ihre „Erwerbs­ob­lie­genheit“. Es müsse berück­sichtigt werden, dass die Mutter morgens und abends weitere „Betreu­ungs­leis­tungen“ erfülle. Ihr müssten daher auch während der Betreuung durch das Kinder­mädchen Spielräume verbleiben. So etwa für Hausar­beiten, Behördengänge, Einkäufe oder Arztbesuche. Nur weil ein Kinder­mädchen beschäftigt werde, heiße dies nicht, dass die Mutter während dieser Zeit komplett arbeiten müsse. Daher habe sie einen Anspruch auf Betreu­ungs­un­terhalt in Höhe der Differenz zu einem Vollzeit­ein­kommen. 

Oberlan­des­gericht Düsseldorf am 17. Dezember 2013 (AZ: II 1 UF 180/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Unterhaltsrecht

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