Selbst wenn das Kind den ganzen Tag betreut wird, ist eine Mutter nicht verpflichtet, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Auch wenn sie vorher voll gearbeitet hat, kann die Mutter eines fünfjährigen Kindes ihre Stunden reduzieren. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Trotz Kindermädchen nur Teilzeitstelle
Die Eltern des fünfjährigen Sohnes sind geschieden. Die Mutter beschäftigt ein Kindermädchen und hatte zunächst Vollzeit gearbeitet. Dann reduzierte sie ihre Arbeit auf 25 Wochenstunden. Für die Einkommensdifferenz zwischen der Teilzeittätigkeit und der Vollzeittätigkeit verlangte sie Unterhalt.
Teilzeitstelle reicht für Erwerbsobliegenheit
Zu Recht, wie das Gericht ausführte. Die Mutter eines kleineren Kindes müsse nicht in Vollzeit arbeiten – auch dann nicht, wenn das Kind in dieser Zeit betreut werde. Mit 25 Stunden pro Woche erfülle die Frau ihre „Erwerbsobliegenheit“. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Mutter morgens und abends weitere „Betreuungsleistungen“ erfülle. Ihr müssten daher auch während der Betreuung durch das Kindermädchen Spielräume verbleiben. So etwa für Hausarbeiten, Behördengänge, Einkäufe oder Arztbesuche. Nur weil ein Kindermädchen beschäftigt werde, heiße dies nicht, dass die Mutter während dieser Zeit komplett arbeiten müsse. Daher habe sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Höhe der Differenz zu einem Vollzeiteinkommen.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 17. Dezember 2013 (AZ: II 1 UF 180/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.03.2014