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Keine landwirt­schaftliche Unfall­ver­si­cherung bei Waldbrache

(red/dpa). Manch ein Naturliebhaber, der Wald sein eigen nennt, möchte diesen so belassen, wie er ist. Der Wald-Wirt hat dann aber die Rechnung ohne die Behörden gemacht. Die gehen davon aus, dass alle Flächen irgendwie genutzt werden. Ein selbst­er­nannter „Ökoter­rorist“ legte sich mit dem Verwaltungs-Goliath an. Und David gewann!

Kann man ein kleines Waldstück brachliegen lassen? Das kann man, trotzdem möchte aber die landwirt­schaftliche Unfall­ver­si­cherung ihren Jahres­beitrag kassieren. Denn: Verfügt jemand über Waldei­gentum, liegt die Vermutung nahe, dass es sich dabei um ein forstwirt­schaft­liches Unternehmen handelt – auch dann, wenn die Waldfläche klein ist. Ist das der Fall, müssen die Eigentümer in die landwirt­schaftliche Unfall­ver­si­cherung einzahlen. Entgegen den bisherigen Vorstel­lungen des Bundes­so­zi­al­ge­richts hält es das Sozial­gericht Karlsruhe für ausreichend, wenn der Eigentümer eine forstwirt­schaftliche Nutzung plausibel bestreitet. Es sei nicht notwendig, eine anderweitige Nutzung nachzu­weisen. Für ein komplett brachlie­gendes Waldstück müsse dann nicht in die Unfall­ver­si­cherung eingezahlt werden, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Gegen eine Versiche­rungs­pflicht allein aufgrund von Waldei­gentum hatten die Sozial­richter in Karlsruhe verfas­sungs­rechtliche Bedenken.

Landwirt­schaft­liches Unternehmen auch bei kleinem Wald

Dem Mann gehört ein zu vier Fünfteln mit Wald bewachsenes, 0,58 Hektar großes Grundstück. Er meinte, er ziehe keinen Nutzen aus seinem Grundstück. Es würde nur zur dauerhaften Verwil­derung sowie als Brachland, als Anfahr­grundstück und zur Werterhaltung genutzt. Die Flächen lägen schon immer brach, und eine Bewirt­schaftung sei auch nicht vorgesehen.

Die Behörde war jedoch der Überzeugung, dass dennoch ein landwirt­schaft­liches Unternehmen bestehe, für das der Eigentümer in die forstwirt­schaftliche Unfall­ver­si­cherung einzahlen müsse. Für ein forstwirt­schaft­liches Unternehmen sei eine Gewinn­erzie­lungs­absicht oder Gewerbs­mä­ßigkeit keine zwingende Voraus­setzung. Es komme auch ein „ausset­zendes Unternehmen“ in Betracht, das nur in größeren zeitlichen Abständen die Fläche nutze. Ansonsten müsse der Eigentümer eine andere Nutzung konkret nachweisen. 

Freiheit für Karl den Käfer

Der streitbare Kleinwald-Eigentümer zeigte sich unbeein­druckt: Gegen den Bescheid über die Versicherungs- und Beitrags­pflicht für ein forstwirt­schaft­liches Unternehmen erhob er Widerspruch. Er führte aus, dass er kein forstwirt­schaft­liches Unternehmen führe. Die Waldfläche sei aufgrund ihrer geringen Größe für eine wirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Der Wald sei zur Verwil­derung bestimmt, um seinen „Öko-Terrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten“. Es ging wohl nicht so sehr um die rund 42 Euro pro Jahr, sondern ums Prinzip.

Keine Unfall­ver­si­che­rungs­pflicht

Nach Ansicht des Gerichts betreibt der Mann kein forstwirt­schaft­liches Unternehmen. Damit sei er nicht in der landwirt­schaft­lichen Berufs­ge­nos­sen­schaft versichert und auch nicht gegenüber der landwirt­schaft­lichen Unfall­ver­si­cherung beitrags­pflichtig. Zwar könnten auch sehr kleine Flächen ein Unternehmen der Forstwirt­schaft sein. Auch sei richtig, dass allein schon das Wachsen und Nachwachsen von Bäumen ein Unternehmen vermuten lassen.

Die Bearbeitung und Bewirt­schaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirt­schaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die so genannten Nachhalts­un­ter­nehmen jedes Jahr schlag­reifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten ausset­zenden Unternehmen nur in mehrjährigen Abständen. Dabei könnten sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen. Demnach könnten sich forstwirt­schaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. 

Abkehr vom Bundes­so­zi­al­gericht

Allerdings dürften die Anforde­rungen an den Nachweis des Gegenteils nicht zu hoch sein. Und hier verließen die Karlsruher Sozial­richter die Linie des Bundes­so­zi­al­ge­richts: Würde man – wie das Bundes­so­zi­al­gericht – verlangen, dass eine konkrete andere Nutzung nachge­wiesen werden müsste, könnte ein Brachlie­gen­lassen nicht von der Versiche­rungs­pflicht befreit werden – selbst wenn gar keine Forstwirt­schaft erfolge. Dies sei verfas­sungs­rechtlich bedenklich. Daher genüge die plausible Behauptung des Eigentümers, das Grundstück nicht zu bewirt­schaften. 

Fazit

Mit Hilfe eines Sozial­rechts­anwalts kann man sich erfolgreich auch gegen Versiche­rungen und Behörden wehren. Und: Sozial­rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte machen mehr als „Hartz-IV“.

Sozial­gericht Karlsruhe am 9. April 2014 (AZ: S 15 U 2643/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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