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Keine Kürzung des Weihnachts­geldes wegen Mutter­schutz

(red/dpa). In einigen Branchen wird noch Weihnachtsgeld gezahlt. Teilweise aufgrund des Tarifver­trages, teilweise aber auch auf Basis der Regelungen im Arbeits­vertrag. Viele Arbeitgeber meinen, über das Weihnachtsgeld selbst bestimmen zu können. Das ist oft falsch. Weihnachtsgeld gehört häufig zur Grundver­gütung.

In diesem Fall darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zwar wegen krankheits­bedingt ausgefallener Arbeits­zeiten kürzen. Nicht kürzen darf er jedoch wegen Mutter­schutz­zeiten. 

Das Arbeits­gericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich das Problem aus dem Kleinge­druckten, den Klauseln im Arbeits­vertrag, ergeben hatte. Steht in einer Klausel, dass eine Kürzung des Weihnachts­geldes auch aufgrund von Mutter­schutz­zeiten vorgenommen werden kann, ist sie unwirksam. Während des Mutter­schutzes herrscht ein Beschäf­ti­gungs­verbot, die Frau darf also nicht arbeiten. Fällt eine solche Klausel dann ganz weg, hat man Anspruch auf das volle Weihnachts­gehalt.

Kürzung des Weihnachts­geldes aufgrund von Klausel im Arbeits­vertrag

Die Frau arbeitete als Buchhalterin, zunächst auf Basis eines befristeten Arbeits­ver­trages, dann unbefristet. Monatlich verdiente sie brutto 2.300 Euro. In ihrem Arbeits­ertrag gab es Regelungen zur „Grundver­gütung“. Unter anderem erhielt die Frau ein 13. Monats­gehalt. Laut einer Klausel im Arbeits­vertrag kann das dort auch als Weihnachtsgeld bezeichnete 13. Monats­gehalt unter bestimmten Umständen gekürzt werden – beispielsweise für Zeiten der Arbeits­un­fä­higkeit infolge von Krankheit. Wörtlich heißt es: „Erbringt der Arbeit­nehmer aus anderen Gründen keine Arbeits­leistung (zum Beispiel Elternzeit), führt dies zu einer zeitan­teiligen Minderung der Sonder­zahlung.“

Vom 1. Januar 2013 bis zum 15. September 2013 befand sich die Buchhalterin in Elternzeit. Direkt anschließend war sie bis zum 31. Dezember 2013 arbeits­unfähig erkrankt. Sie erhielt kein Weihnachtsgeld und klagte. Sie meinte, dass sie trotz der Elternzeit und der zeitweiligen Arbeits­un­fä­higkeit Anspruch auf Weihnachtsgeld in der vollen Höhe hätte. 

Weihnachtsgeld darf nicht wegen Elternzeit gekürzt werden

Die Frau hatte Erfolg: Ihr Arbeitgeber musste das volle Weihnachtsgeld in Höhe von 2.300 Euro zahlen. Das Gericht führte aus, dass im Arbeits­vertrag das Weihnachtsgeld Bestandteil der Grundver­gütung sei. Das bedeute, dass der Arbeitgeber trotz einer entspre­chenden Klausel nicht einfach über die Zahlung des Weihnachts­geldes entscheiden könne. Dies ist – so die Deutsche Anwalt­auskunft – ein verbreiteter Irrtum, dem Arbeitgeber unterliegen. Oftmals ist das Weihnachtsgeld wie im vorlie­genden Fall keine Sonder­zahlung, sondern Bestandteil der Grundver­gütung. Das hänge vom jeweiligen Arbeits­vertrag ab. 

Entscheidend war hier aber, dass die Klausel in dem Arbeits­vertrag, die die Kürzung des Weihnachtsgelds vorsah, insgesamt unwirksam war. Schließlich würde die Klausel den Arbeitgeber ermächtigen, bei allen Fehlzeiten eine Kürzung vorzunehmen, so das Gericht. Dies bedeute, dass auch eine Kürzung wegen Mutter­schutzes vorgenommen werden könne. Eine Mutter dürfe aber vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Eine Kürzung sei daher nach dem Mutter­schutz­gesetz ausgeschlossen.

Was führt aber zur gesamten Unwirk­samkeit der Klausel? Hier erläuterte das Gericht, dass die Klausel insgesamt unwirksam sei, weil ein Teil es sei. Die Klausel könne nicht aufgeteilt werden. Die Zerlegung einer eindeutig formulierten Regelung in mehrere selbst­ständige Regelungen sei nicht zulässig. Dies führe zur kompletten Unwirk­samkeit der Klausel. Somit hatte die Klägerin Anspruch auf das Weihnachtsgeld nicht nur während ihrer Elternzeit, sondern eben auch während ihrer Erkrankung.

Tipp: Klauseln im Arbeits­vertrag überprüfen lassen

Die Deutsche Anwalt­auskunft rät Arbeit­gebern und Arbeit­nehmern, genau auf die Formulie­rungen im Arbeits­vertrag zu achten. So kann Streit vermieden werden. Gehört das Weihnachtsgeld aufgrund der Formulie­rungen zum Grundgehalt, kann sich der Arbeitgeber auch nicht vorbehalten, die Praxis der Zahlung zu ändern. Dann ist es ein echtes 13. Monats­gehalt. Auch führen missver­ständliche und falsche Formulie­rungen zur völligen Unwirk­samkeit solcher Klauseln.

Arbeit­nehmer müssen Änderungen bei der Praxis der Zahlung von Weihnachtsgeld nicht unbedingt hinnehmen. Im Zweifel hilft sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeit­nehmer ein Rechts­anwalt. Den Arbeits­rechts­anwalt in seiner Nähe findet man hier.

Arbeits­gericht Köln am 20. August 2014 (AZ: 20 CA 10147/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Tarifver­tragsrecht

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