In diesem Fall darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zwar wegen krankheitsbedingt ausgefallener Arbeitszeiten kürzen. Nicht kürzen darf er jedoch wegen Mutterschutzzeiten.
Das Arbeitsgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich das Problem aus dem Kleingedruckten, den Klauseln im Arbeitsvertrag, ergeben hatte. Steht in einer Klausel, dass eine Kürzung des Weihnachtsgeldes auch aufgrund von Mutterschutzzeiten vorgenommen werden kann, ist sie unwirksam. Während des Mutterschutzes herrscht ein Beschäftigungsverbot, die Frau darf also nicht arbeiten. Fällt eine solche Klausel dann ganz weg, hat man Anspruch auf das volle Weihnachtsgehalt.
Kürzung des Weihnachtsgeldes aufgrund von Klausel im Arbeitsvertrag
Die Frau arbeitete als Buchhalterin, zunächst auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrages, dann unbefristet. Monatlich verdiente sie brutto 2.300 Euro. In ihrem Arbeitsertrag gab es Regelungen zur „Grundvergütung“. Unter anderem erhielt die Frau ein 13. Monatsgehalt. Laut einer Klausel im Arbeitsvertrag kann das dort auch als Weihnachtsgeld bezeichnete 13. Monatsgehalt unter bestimmten Umständen gekürzt werden – beispielsweise für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit. Wörtlich heißt es: „Erbringt der Arbeitnehmer aus anderen Gründen keine Arbeitsleistung (zum Beispiel Elternzeit), führt dies zu einer zeitanteiligen Minderung der Sonderzahlung.“
Vom 1. Januar 2013 bis zum 15. September 2013 befand sich die Buchhalterin in Elternzeit. Direkt anschließend war sie bis zum 31. Dezember 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt kein Weihnachtsgeld und klagte. Sie meinte, dass sie trotz der Elternzeit und der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Weihnachtsgeld in der vollen Höhe hätte.
Weihnachtsgeld darf nicht wegen Elternzeit gekürzt werden
Die Frau hatte Erfolg: Ihr Arbeitgeber musste das volle Weihnachtsgeld in Höhe von 2.300 Euro zahlen. Das Gericht führte aus, dass im Arbeitsvertrag das Weihnachtsgeld Bestandteil der Grundvergütung sei. Das bedeute, dass der Arbeitgeber trotz einer entsprechenden Klausel nicht einfach über die Zahlung des Weihnachtsgeldes entscheiden könne. Dies ist – so die Deutsche Anwaltauskunft – ein verbreiteter Irrtum, dem Arbeitgeber unterliegen. Oftmals ist das Weihnachtsgeld wie im vorliegenden Fall keine Sonderzahlung, sondern Bestandteil der Grundvergütung. Das hänge vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab.
Entscheidend war hier aber, dass die Klausel in dem Arbeitsvertrag, die die Kürzung des Weihnachtsgelds vorsah, insgesamt unwirksam war. Schließlich würde die Klausel den Arbeitgeber ermächtigen, bei allen Fehlzeiten eine Kürzung vorzunehmen, so das Gericht. Dies bedeute, dass auch eine Kürzung wegen Mutterschutzes vorgenommen werden könne. Eine Mutter dürfe aber vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Eine Kürzung sei daher nach dem Mutterschutzgesetz ausgeschlossen.
Was führt aber zur gesamten Unwirksamkeit der Klausel? Hier erläuterte das Gericht, dass die Klausel insgesamt unwirksam sei, weil ein Teil es sei. Die Klausel könne nicht aufgeteilt werden. Die Zerlegung einer eindeutig formulierten Regelung in mehrere selbstständige Regelungen sei nicht zulässig. Dies führe zur kompletten Unwirksamkeit der Klausel. Somit hatte die Klägerin Anspruch auf das Weihnachtsgeld nicht nur während ihrer Elternzeit, sondern eben auch während ihrer Erkrankung.
Tipp: Klauseln im Arbeitsvertrag überprüfen lassen
Die Deutsche Anwaltauskunft rät Arbeitgebern und Arbeitnehmern, genau auf die Formulierungen im Arbeitsvertrag zu achten. So kann Streit vermieden werden. Gehört das Weihnachtsgeld aufgrund der Formulierungen zum Grundgehalt, kann sich der Arbeitgeber auch nicht vorbehalten, die Praxis der Zahlung zu ändern. Dann ist es ein echtes 13. Monatsgehalt. Auch führen missverständliche und falsche Formulierungen zur völligen Unwirksamkeit solcher Klauseln.
Arbeitnehmer müssen Änderungen bei der Praxis der Zahlung von Weihnachtsgeld nicht unbedingt hinnehmen. Im Zweifel hilft sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer ein Rechtsanwalt. Den Arbeitsrechtsanwalt in seiner Nähe findet man hier.
Arbeitsgericht Köln am 20. August 2014 (AZ: 20 CA 10147/13)
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