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Keine Kündigung wegen privater Internet­nutzung

(dpa/red). Verbotenes privates Internet-Surfen am Arbeitsplatz führt immer wieder zu Ausein­an­der­set­zungen zwischen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber. Es rechtfertigt aber nicht unbedingt eine fristlose Kündigung, so das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz.

Pornos in der Arbeitszeit

Ein Möbelhaus kündigte einem Mitarbeiter fristlos. Der Auszubildende habe über das Möbelge­schäft Waren bei Amazon bestellt, die Rechnung jedoch nicht bezahlt, so das Unternehmen. Außerdem habe er privat im Internet gesurft und Porno-Websites besucht. Der dafür genutzte Laptop sei für Kunden und Kollegen nicht zugänglich und darüber hinaus mit einem Password geschützt gewesen.

Kein Nachweis von Störungen oder zusätz­lichen Kosten

Es liege kein wichtiger Grund vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertige, entschieden die Richter. Der Vorwurf des Unternehmens, der Mitarbeiter habe sich Porno-Websites angesehen, sei zu pauschal. Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, in welcher Menge der Mitarbeiter Daten herunter­geladen habe, ob es dadurch zu Belastungen oder Störungen des betrieb­lichen Datensystems gekommen sei oder welche konkrete Störungs­gefahr bestanden habe. Ebenso wenig habe er nachge­wiesen, inwieweit durch das Verhalten des Mitarbeiters zusätzliche Kosten entstanden seien oder dieser seine Arbeits­pflichten vernach­lässigt habe. Die vorgelegten Ausdrucke des Browser­verlaufs seien kein solcher Nachweis. Hier würde dem Gericht überlassen, die Tatsachen zu ermitteln. Die Richter hätten den gesamten Verlauf durchforsten müssen, um heraus­zu­finden, ob sich ein kündigungs­re­le­vanter Sachverhalt finde. 

Auch in der Warenbe­stellung sah das Gericht keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Nur der Umstand, dass der Mann bei Amazon die Anschrift des Möbelhauses als Liefer- und Rechnungs­adresse angegeben habe, rechtfertige ohne vorherige Abmahnung keine außeror­dentliche Kündigung des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 24. Oktober 2013 (AZ: 10 Sa 173/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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