Pornos in der Arbeitszeit
Ein Möbelhaus kündigte einem Mitarbeiter fristlos. Der Auszubildende habe über das Möbelgeschäft Waren bei Amazon bestellt, die Rechnung jedoch nicht bezahlt, so das Unternehmen. Außerdem habe er privat im Internet gesurft und Porno-Websites besucht. Der dafür genutzte Laptop sei für Kunden und Kollegen nicht zugänglich und darüber hinaus mit einem Password geschützt gewesen.
Kein Nachweis von Störungen oder zusätzlichen Kosten
Es liege kein wichtiger Grund vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertige, entschieden die Richter. Der Vorwurf des Unternehmens, der Mitarbeiter habe sich Porno-Websites angesehen, sei zu pauschal. Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, in welcher Menge der Mitarbeiter Daten heruntergeladen habe, ob es dadurch zu Belastungen oder Störungen des betrieblichen Datensystems gekommen sei oder welche konkrete Störungsgefahr bestanden habe. Ebenso wenig habe er nachgewiesen, inwieweit durch das Verhalten des Mitarbeiters zusätzliche Kosten entstanden seien oder dieser seine Arbeitspflichten vernachlässigt habe. Die vorgelegten Ausdrucke des Browserverlaufs seien kein solcher Nachweis. Hier würde dem Gericht überlassen, die Tatsachen zu ermitteln. Die Richter hätten den gesamten Verlauf durchforsten müssen, um herauszufinden, ob sich ein kündigungsrelevanter Sachverhalt finde.
Auch in der Warenbestellung sah das Gericht keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Nur der Umstand, dass der Mann bei Amazon die Anschrift des Möbelhauses als Liefer- und Rechnungsadresse angegeben habe, rechtfertige ohne vorherige Abmahnung keine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Oktober 2013 (AZ: 10 Sa 173/13)
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