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Keine Kündigung wegen künstlicher Befruchtung

(DAV). Nach dem Mutter­schutz­gesetz genießen Schwangere einen besonderen Kündigungs­schutz. Dies gilt auch bei künstlicher Befruchtung. Fraglich war bislang, ab wann der Kündigungs­schutz besteht.

Hiermit musste sich das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) in Erfurt beschäftigen. Die Richter entschieden, dass der Kündigungs­schutz schon ab Einsetzung der befruchteten Eizelle besteht und nicht erst nach ihrer erfolg­reichen Einnistung. Das Gericht erklärte die Kündigung der Mitarbeiterin einer Versiche­rungs­ver­tretung für unwirksam, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Die Frau arbeitet seit Februar 2012 als eine von zwei Angestellten für die Versiche­rungs­ver­tretung. Sie erhielt keine Ermahnung oder Abmahnung wegen schlechter Leistungen. Mitte Januar 2013 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie sich seit mehreren Jahren ein Kind wünsche. Da dieser Wunsch bisher unerfüllt geblieben sei, habe sie sich für eine künstliche Befruchtung entschieden. Die Einsetzung der Eizelle erfolgte am 24. Januar 2013. Am darauf­fol­genden 31. Januar wurde der Frau gekündigt. Der Arbeitgeber besetzte ihre Stelle mit einer älteren Arbeit­nehmerin. Am 7. Februar wurde dann die Schwan­ger­schaft festge­stellt. Hierüber informiert die gekündigte Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber dann sechs Tage später.

Kündigung wegen Schwan­ger­schaft unwirksam

Das höchste deutsche Arbeits­gericht hält die Kündigung für unwirksam. Die Frau habe bereits den Kündigungs­schutz gemäß Mutter­schutz­gesetz genossen. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Einsetzung der Eizelle. Und dieser lag vor der Kündigung.

Zudem verstoße die Kündigung gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot des Allgemeinen Gleich­stel­lungs­ge­setzes (AGG). Eine Diskri­mi­nierung wegen des Geschlechts liege nämlich dann vor, wenn eine Kündigung hauptsächlich deswegen ausgesprochen werde, weil sich die Arbeit­nehmerin einer künstlichen Befruchtung unterziehe. Hierzu das BAG: „Man kann nach den Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung wegen der beabsich­tigten Durchführung der künstlichen Befruchtung und der damit einher­ge­henden Möglichkeit einer Schwan­ger­schaft erklärt wurde.“

Bundes­ar­beits­gericht am 26. März 2015 (AZ: 2 AZR 237/14)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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