Hiermit musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt beschäftigen. Die Richter entschieden, dass der Kündigungsschutz schon ab Einsetzung der befruchteten Eizelle besteht und nicht erst nach ihrer erfolgreichen Einnistung. Das Gericht erklärte die Kündigung der Mitarbeiterin einer Versicherungsvertretung für unwirksam, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Kündigung nach künstlicher Befruchtung
Die Frau arbeitet seit Februar 2012 als eine von zwei Angestellten für die Versicherungsvertretung. Sie erhielt keine Ermahnung oder Abmahnung wegen schlechter Leistungen. Mitte Januar 2013 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie sich seit mehreren Jahren ein Kind wünsche. Da dieser Wunsch bisher unerfüllt geblieben sei, habe sie sich für eine künstliche Befruchtung entschieden. Die Einsetzung der Eizelle erfolgte am 24. Januar 2013. Am darauffolgenden 31. Januar wurde der Frau gekündigt. Der Arbeitgeber besetzte ihre Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin. Am 7. Februar wurde dann die Schwangerschaft festgestellt. Hierüber informiert die gekündigte Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber dann sechs Tage später.
Kündigung wegen Schwangerschaft unwirksam
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hält die Kündigung für unwirksam. Die Frau habe bereits den Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz genossen. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Einsetzung der Eizelle. Und dieser lag vor der Kündigung.
Zudem verstoße die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nämlich dann vor, wenn eine Kündigung hauptsächlich deswegen ausgesprochen werde, weil sich die Arbeitnehmerin einer künstlichen Befruchtung unterziehe. Hierzu das BAG: „Man kann nach den Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung wegen der beabsichtigten Durchführung der künstlichen Befruchtung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde.“
Bundesarbeitsgericht am 26. März 2015 (AZ: 2 AZR 237/14)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015