Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.
Mindestlohn über drei Euro höher als der gezahlte Lohn
Der Mann arbeitete seit rund sechs Jahren jeweils 14 Stunden wöchentlich als Hausmeister in einem Kleinstbetrieb, einer Hauseigentümergemeinschaft. Er erhielt 5,19 Euro (brutto) pro Stunde. Seine monatliche Vergütung belief sich damit auf 315 Euro. Als er für seine Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro forderte, bot ihm sein Arbeitgeber lediglich an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) herabzusetzen. Nachdem der Mann diese Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Dagegen klagte der Mann – mit Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam. Beantworte der Arbeitgeber eines Kleinstbetriebes den Wunsch nach Bezahlung des "Mindestlohns" mit einer Kündigung, so verstoße das gegen das so genannte Maßregelungsverbot.
Maßregelungsverbot
Diese Verbot besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Genau das hatte der Mann mit seiner Forderung nach Bezahlung des Mindestlohnes getan.
Es verstehe sich darüber hinaus von selbst, so die Richter, dass es zu den ureigensten „Rechten“ von Arbeitnehmern gehöre, gegenüber ihrem Arbeitgeber auch gegen dessen erklärten Widerstand Gesetzesvorgaben für sich selbst in Anspruch zu nehmen.
Arbeitsgericht Berlin am 17. April 2015 (AZ: 28 Ca 2405/15; Teilurteil)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de