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Keine Kündigung wegen Forderung nach Mindestlohn

(DAV). Ein Arbeit­nehmer hat das Recht, den Mindestlohn zu fordern. Wird ihm deswegen gekündigt, ist die Kündigung unwirksam.

Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Berlin.

Mindestlohn über drei Euro höher als der gezahlte Lohn

Der Mann arbeitete seit rund sechs Jahren jeweils 14 Stunden wöchentlich als Hausmeister in einem Kleinst­betrieb, einer Hausei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Er erhielt 5,19 Euro (brutto) pro Stunde. Seine monatliche Vergütung belief sich damit auf 315 Euro. Als er für seine Arbeit den gesetz­lichen Mindestlohn von 8,50 Euro forderte, bot ihm sein Arbeitgeber lediglich an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monats­ver­gütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) herabzu­setzen. Nachdem der Mann diese Änderung der Vertrags­be­din­gungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis.

Dagegen klagte der Mann – mit Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam. Beantworte der Arbeitgeber eines Kleinst­be­triebes den Wunsch nach Bezahlung des "Mindestlohns" mit einer Kündigung, so verstoße das gegen das so genannte Maßrege­lungs­verbot. 

Maßrege­lungs­verbot

Diese Verbot besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeit­nehmer bei einer Verein­barung oder einer Maßnahme nicht benach­teiligen darf, weil der Arbeit­nehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Genau das hatte der Mann mit seiner Forderung nach Bezahlung des Mindest­lohnes getan.

Es verstehe sich darüber hinaus von selbst, so die Richter, dass es zu den ureigensten „Rechten“ von Arbeit­nehmern gehöre, gegenüber ihrem Arbeitgeber auch gegen dessen erklärten Widerstand Gesetzes­vorgaben für sich selbst in Anspruch zu nehmen.

Arbeits­gericht Berlin am 17. April 2015 (AZ: 28 Ca 2405/15; Teilurteil)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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