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Keine Kosten­übernahme durch die Krankenkasse bei Entzug in Privat­klinik

(DAA). Die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) ist in Deutschland eine zentrale Säule der Gesund­heits­ver­sorgung. Sie übernimmt in der Regel die Kosten für medizinisch notwendige Behand­lungen. Immer wieder kommt es jedoch zu Streitig­keiten, wenn Versicherte besondere Behand­lungs­formen wählen, die nicht im Leistungs­katalog der GKV enthalten sind.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen (LSG) am 29. Juli 2024 (Az.: L 16 KR 582/22) festge­stellt, dass die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine stationäre Entgiftung in einer Privat­klinik zu übernehmen.

Medika­men­ten­ab­hän­gigkeit und Anspruch auf Kosten­er­stattung

In dem von anwalt­auskunft.de mitgeteilten Fall klagte eine 66-jährige Frau, die seit Jahren medika­men­ten­ab­hängig war. Als ihr die Ärzte keine Schlaf­mittel mehr verschrieben, besorgte sie sich Medikamente über das Internet. Diese hochdo­sierten Präparate waren jedoch in Deutschland nicht zugelassen, was zu einem strafrecht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren führte.

Erst in diesem Zusammenhang wurde ihre Medika­men­ten­ab­hän­gigkeit in der Familie bekannt. Ihr Ehemann beantragte daraufhin bei der Krankenkasse die Kosten­übernahme für eine stationäre Entwöh­nungs­be­handlung in einer privaten Fachklinik. Die Krankenkasse lehnte dies ab, da die Klinik keinen Versor­gungs­vertrag mit der GKV hatte und eine wohnortnahe Behandlung möglich gewesen wäre.

Kein Anspruch auf Kosten­er­stattung bei Behandlung in nicht zugelassener Klinik

Das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen folgte der Argumen­tation der Krankenkasse. Es stellte fest, dass kein Anspruch auf Kosten­er­stattung besteht, wenn sich der Versicherte von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlegt.

Die Klägerin hatte sich weder um eine ambulante Therapie noch um eine Beratung in einer Suchtbe­ra­tungs­stelle bemüht, obwohl ihr dies von ärztlicher Seite empfohlen worden war. Stattdessen richtete sie ihren Antrag explizit an die private Fachklinik und plante bereits einen stationären Aufnah­me­termin, bevor sie von den zugelassenen Kliniken eine Antwort erhielt.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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