Die Kosten hierfür muss die Versicherung dann auch nicht übernehmen, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Einen entsprechenden Fall hatte das Amtsgericht Saarlouis zu entscheiden.
Nach einem Unfall ließ das Unfallopfer den Schaden begutachten. Das Auto wollte er selbst reparieren und den Schaden fiktiv abrechnen lassen. Nach der Reparatur führte der Mann den Wagen dem Sachverständigen erneut vor. Dieser bestätigte die Reparatur und schrieb dafür eine Rechnung in Höhe von 50,43 Euro. Diese Kosten wollte der Bastler erstattet bekommen.
Versicherung hatte Reparaturbescheinigung nicht verlangt
Ohne Erfolg. Die Reparaturbescheinigung sei unnötig gewesen. Die gegnerische Versicherung habe sie nicht verlangt. Die gutachterliche Bestätigung der Reparatur diene nicht der Wiederherstellung oder der Ermittlung des Schadens. Anders läge der Fall nur, wenn diese Bestätigung verlangt würde.
Der Tipp der Verkehrsrechtsanwälte
Vorauseilenden Gehorsam sollte man also vermeiden, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Jeder habe Anspruch, den Schaden auch fiktiv abzurechnen – und zwar unabhängig von der Frage, ob man selbst repariere, dies in der Werkstatt machen ließe oder das Fahrzeug gar nicht instand setze.
Amtsgericht Saarlouis am 13. Juni 2012 (AZ: 28 C 482/12 (70))
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013