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Tipps&Urteile

Keine Kosten­er­stattung für unnötige Repara­tur­be­stä­tigung

(DAV). Nach der Reparatur führte ein Unfallopfer seinen Wagen erneut einem Sachver­ständigen vor. Die dabei entstandene Repara­tur­be­stä­tigung schickte er der gegnerischen Versicherung als Nachweis der Reparatur. Oftmals ist ein solcher Nachweis aber gar nicht erforderlich.

Die Kosten hierfür muss die Versicherung dann auch nicht übernehmen, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Einen entspre­chenden Fall hatte das Amtsgericht Saarlouis zu entscheiden.

Nach einem Unfall ließ das Unfallopfer den Schaden begutachten. Das Auto wollte er selbst reparieren und den Schaden fiktiv abrechnen lassen. Nach der Reparatur führte der Mann den Wagen dem Sachver­ständigen erneut vor. Dieser bestätigte die Reparatur und schrieb dafür eine Rechnung in Höhe von 50,43 Euro. Diese Kosten wollte der Bastler erstattet bekommen.

Versicherung hatte Repara­tur­be­schei­nigung nicht verlangt

Ohne Erfolg. Die Repara­tur­be­schei­nigung sei unnötig gewesen. Die gegnerische Versicherung habe sie nicht verlangt. Die gutach­terliche Bestätigung der Reparatur diene nicht der Wieder­her­stellung oder der Ermittlung des Schadens. Anders läge der Fall nur, wenn diese Bestätigung verlangt würde.

Der Tipp der Verkehrs­rechts­anwälte

Voraus­ei­lenden Gehorsam sollte man also vermeiden, so die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte. Jeder habe Anspruch, den Schaden auch fiktiv abzurechnen – und zwar unabhängig von der Frage, ob man selbst repariere, dies in der Werkstatt machen ließe oder das Fahrzeug gar nicht instand setze.

Amtsgericht Saarlouis am 13. Juni 2012 (AZ: 28 C 482/12 (70))

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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