Kann die Fluggesellschaft allerdings nachweisen, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die tatsächlich nicht zu beherrschen waren, gehen die Fluggäste leer aus. Einen solchen Fall hatte jetzt das Amtsgericht Hannover zu entscheiden.
Der Wind war Schuld
Das Ehepaar wollte seine Rückflug von Lanzarote nach Stuttgart antreten, musste jedoch 22 Stunden länger warten als geplant. Das Flugzeug hatte wetterbedingt nicht um 10.55 Uhr in Arecife landen können. Der Pilot hatte die Landung aufgrund extrem starker Winde und Böen nach drei Versuchen abgebrochen und war nach Fuerteventura ausgewichen. Wegen der massiven Flugverspätung klagte das Ehepaar auf eine Entschädigung von 800 Euro.
Fluggesellschaft trägt nicht die Verantwortung für Verspätung
Ohne Erfolg. Das Gericht hatte ein Gutachten zur Wetterlage eingeholt und entschied, dass „der verantwortliche Pilot die einzig vernünftige und gebotene Entscheidung aufgrund der vorgefundenen Wetterverhältnisse beim Landeanflug getroffen hat, nämlich die Landeversuche abzubrechen." Durch den starken Rückenwind seien die flugzeugbedingten Betriebsgrenzen des Flugzeugs überschritten gewesen. In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände habe die Fluggesellschaft die Flugverspätung nicht zu vertreten.
Amtsgericht Hannover am 03. Juni 2014 (AZ: 408 C 9499/13)
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