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Keine Entschä­digung wegen Flugver­spätung

(DAV) In den letzten Jahren hat der Europäische Gerichtshof einiges für die Rechte der Fluggäste getan. So bekräftigte er in einer Entscheidung Ende 2012 noch einmal, dass Passagiere verspäteter Flüge einen Ausgleichs­an­spruch haben können, wenn ihr Flug mehr als drei Stunden verspätet ist.

Kann die Flugge­sell­schaft allerdings nachweisen, dass die große Verspätung auf außerge­wöhnliche Umstände zurückgeht, die tatsächlich nicht zu beherrschen waren, gehen die Fluggäste leer aus. Einen solchen Fall hatte jetzt das Amtsgericht Hannover zu entscheiden. 

Der Wind war Schuld

Das Ehepaar wollte seine Rückflug von Lanzarote nach Stuttgart antreten, musste jedoch 22 Stunden länger warten als geplant. Das Flugzeug hatte wetter­bedingt nicht um 10.55 Uhr in Arecife landen können. Der Pilot hatte die Landung aufgrund extrem starker Winde und Böen nach drei Versuchen abgebrochen und war nach Fuerte­ventura ausgewichen. Wegen der massiven Flugver­spätung klagte das Ehepaar auf eine Entschä­digung von 800 Euro.

Flugge­sell­schaft trägt nicht die Verant­wortung für Verspätung

Ohne Erfolg. Das Gericht hatte ein Gutachten zur Wetterlage eingeholt und entschied, dass „der verant­wortliche Pilot die einzig vernünftige und gebotene Entscheidung aufgrund der vorgefundenen Wetter­ver­hältnisse beim Landeanflug getroffen hat, nämlich die Landeversuche abzubrechen." Durch den starken Rückenwind seien die flugzeug­be­dingten Betriebs­grenzen des Flugzeugs überschritten gewesen. In Anbetracht dieser außerge­wöhn­lichen Umstände habe die Flugge­sell­schaft die Flugver­spätung nicht zu vertreten.

Amtsgericht Hannover am 03. Juni 2014 (AZ: 408 C 9499/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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