Für das Hessische Landessozialgericht steht fest: Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen sind weder eine Berufskrankheit noch ein Arbeitsunfall. Mit Folgen: Die gesetzliche Unfallversicherung muss Betroffene nicht entschädigen.
Der Fall
Eine Frau fühlte sich durch negative Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie litt an psychischen Störungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführte. Hierfür beantragte sie bei der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da nach ihrer Ansicht keine Berufskrankheit vorlag.
Unfallkasse muss gesundheitliche Folgen nicht als Berufskrankheit anerkennen
Die Richter beider Instanzen sahen das ebenso. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden. Berufskrankheiten lägen nur dann vor, wenn sie ihre Ursache in der spezifischen Tätigkeit des Betroffenen hätten. Es gebe aber keine Erkenntnisse, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen und im privaten Umfeld vor. Auch handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall, da kein Unfall vorliege.
Hessisches Landessozialgericht am 23. Oktober 2012 (AZ: L 3 U 199/11)