Lässt der Versicherungsnehmer sein beschädigtes Fahrzeug noch vor der kompletten Schadensanzeige bei der Versicherung reparieren und verkauft es dann ins Ausland, muss die Versicherung nicht zahlen. Es liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Vollkasko – eigenmächtige Reparatur
Nachdem sein Fahrzeug beschädigt worden war, ließ der Halter es direkt reparieren. Erst dann zeigte er den Versicherungsfall vollständig bei der Vollkaskoversicherung an. Im Anschluss daran verkaufte er das Auto nach Kasachstan. Zwischenzeitlich hatte die Versicherung um einen Rückruf gebeten.
Der Mann nahm die Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese weigerte sich zu zahl
Obliegenheit zur Einholung von Weisungen
Die Vollkaskoversicherung muss die Kosten für die Reparatur nicht erstatten, entschieden die Richter. Der Mann habe eigenmächtig die Reparatur veranlasst und das Auto ins Ausland verkauft. Die Versicherung habe keine Möglichkeit gehabt, den Schaden selbst begutachten zu lassen. Jeder verständige Versicherungsnehmer müsse wissen, dass eine Versicherung, wenn sie zahlen solle, regelmäßig eigene Feststellungen zum Schaden treffen möchte.
Insofern liege hier eine Obliegenheitsverletzung vor, die auch nicht folgenlos bleibe. Hätte der Halter der Versicherung die beabsichtigte Reparatur und den anschließenden Verkauf ins Ausland vorher mitgeteilt und um Weisungen gebeten, hätte die Versicherung ihn davon abhalten können. Nach Zugang der schriftlichen Schadensanzeige habe die Versicherung keine Möglichkeit mehr gehabt, Eintritt und Umfang des behaupteten Unfallschadens selbst zu prüfen.
Keine eigenmächtige Reparatur
Die Verkehrsrechtsanwälte des DAV warnen davor, eine Reparatur in Auftrag zu geben, bevor man den Schaden der Versicherung gemeldet hat. Verzögert die Versicherung die Regulierung des Schadens, können Anwälte helfen.
Kammergericht Berlin am 12. Dezember 2014 (AZ: 6 U 122/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015