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Keine eigenmächtige Reparatur durchführen lassen!

(DAV). Wer eine Vollkas­ko­ver­si­cherung hat, kann die Schäden an seinem Fahrzeug reparieren lassen und erhält die Kosten – nach Abzug einer Selbst­be­halts­be­tei­ligung – erstattet. Allerdings muss er sich mit seiner Versicherung vorher verständigen.

Lässt der Versiche­rungs­nehmer sein beschä­digtes Fahrzeug noch vor der kompletten Schadens­anzeige bei der Versicherung reparieren und verkauft es dann ins Ausland, muss die Versicherung nicht zahlen. Es liegt eine Verletzung der Aufklä­rungs­ob­lie­genheit vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammer­ge­richts Berlin, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Vollkasko – eigenmächtige Reparatur

Nachdem sein Fahrzeug beschädigt worden war, ließ der Halter es direkt reparieren. Erst dann zeigte er den Versiche­rungsfall vollständig bei der Vollkas­ko­ver­si­cherung an. Im Anschluss daran verkaufte er das Auto nach Kasachstan. Zwischen­zeitlich hatte die Versicherung um einen Rückruf gebeten.

Der Mann nahm die Vollkas­ko­ver­si­cherung in Anspruch. Diese weigerte sich zu zahl

Obliegenheit zur Einholung von Weisungen

Die Vollkas­ko­ver­si­cherung muss die Kosten für die Reparatur nicht erstatten, entschieden die Richter. Der Mann habe eigenmächtig die Reparatur veranlasst und das Auto ins Ausland verkauft. Die Versicherung habe keine Möglichkeit gehabt, den Schaden selbst begutachten zu lassen. Jeder verständige Versiche­rungs­nehmer müsse wissen, dass eine Versicherung, wenn sie zahlen solle, regelmäßig eigene Feststel­lungen zum Schaden treffen möchte.

Insofern liege hier eine Obliegen­heits­ver­letzung vor, die auch nicht folgenlos bleibe. Hätte der Halter der Versicherung die beabsichtigte Reparatur und den anschlie­ßenden Verkauf ins Ausland vorher mitgeteilt und um Weisungen gebeten, hätte die Versicherung ihn davon abhalten können. Nach Zugang der schrift­lichen Schadens­anzeige habe die Versicherung keine Möglichkeit mehr gehabt, Eintritt und Umfang des behaupteten Unfall­schadens selbst zu prüfen.

Keine eigenmächtige Reparatur

Die Verkehrs­rechts­anwälte des DAV warnen davor, eine Reparatur in Auftrag zu geben, bevor man den Schaden der Versicherung gemeldet hat. Verzögert die Versicherung die Regulierung des Schadens, können Anwälte helfen.

Kammer­gericht Berlin am 12. Dezember 2014 (AZ: 6 U 122/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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