Dabei muss es sich aber um einen echten Abbau von Überkapazitäten handeln. Keine Zahlungen gibt es, wenn das Krankenhaus sowieso schließen muss, weil es insolvent ist. So entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Abbau von Krankenhausbetten
Um die Schließung von Krankenhäusern zu ermöglichen, sind nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz Ausgleichsleistungen zu bewilligen. Diese müssen allerdings erforderlich sein, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Einen entsprechenden Antrag eines Krankenhauses in Uslar – kurz bevor es einen Insolvenzantrag stellte – lehnte das Niedersächsische Sozialministerium ab. Der Insolvenzverwalter des Krankenhausträgers verlangte vom Gericht die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die insolvenzbedingte Schließung des Krankenhauses.
Keine Zahlungen für insolventes Krankenhaus
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wiesen die Klage des Insolvenzverwalters ab.
Der Zweck der Ausgleichsleistungen sei es, den Abbau überflüssiger Bettenkapazitäten zu erleichtern. Dieser Zweck könne jedoch nicht mehr erreicht werden, wenn ein Krankenhaus ohnehin insolvenzbedingt schließen müsse, so das Gericht. Dann verliere die Gewährung von Ausgleichsleistungen ihre Steuerungsfunktion. Ebendies sei hier der Fall. Es liege auch keine unzumutbare Härte vor.
Die gesetzliche Regelung sei auch nicht dazu bestimmt, den Krankenhausträger oder dessen Gläubiger vom unternehmerischen Risiko des Betriebs eines Krankenhauses weitgehend freizustellen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 11. Februar 2015 (AZ: 13 LC 107/14)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.05.2015