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Keine Ausgleichs­leis­tungen für Schließung insolventer Klinik

(DAV). Jedes Kranken­hausbett kostet Geld. Daher wird genau geprüft, ob die Kapazitäten angemessen sind. Wird ein zu großes Angebot festge­stellt, sollen Kranken­häuser geschlossen werden. Die Betreiber können dann Ausgleichs­zah­lungen beantragen, um Härten zu vermeiden.

Dabei muss es sich aber um einen echten Abbau von Überka­pa­zitäten handeln. Keine Zahlungen gibt es, wenn das Krankenhaus sowieso schließen muss, weil es insolvent ist. So entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. 

Abbau von Kranken­haus­betten

Um die Schließung von Kranken­häusern zu ermöglichen, sind nach dem Nieder­säch­sischen Kranken­haus­gesetz Ausgleichs­leis­tungen zu bewilligen. Diese müssen allerdings erforderlich sein, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Einen entspre­chenden Antrag eines Kranken­hauses in Uslar – kurz bevor es einen Insolvenz­antrag stellte – lehnte das Nieder­säch­sische Sozial­mi­nis­terium ab. Der Insolvenz­ver­walter des Kranken­haus­trägers verlangte vom Gericht die Bewilligung von Ausgleichs­leis­tungen für die insolvenz­be­dingte Schließung des Kranken­hauses. 

Keine Zahlungen für insolventes Krankenhaus

Sowohl das Verwal­tungs­gericht als auch das Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg wiesen die Klage des Insolvenz­ver­walters ab.

Der Zweck der Ausgleichs­leis­tungen sei es, den Abbau überflüssiger Betten­ka­pa­zitäten zu erleichtern. Dieser Zweck könne jedoch nicht mehr erreicht werden, wenn ein Krankenhaus ohnehin insolvenz­bedingt schließen müsse, so das Gericht. Dann verliere die Gewährung von Ausgleichs­leis­tungen ihre Steuerungs­funktion. Ebendies sei hier der Fall. Es liege auch keine unzumutbare Härte vor.

Die gesetzliche Regelung sei auch nicht dazu bestimmt, den Kranken­haus­träger oder dessen Gläubiger vom unterneh­me­rischen Risiko des Betriebs eines Kranken­hauses weitgehend freizu­stellen.

Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg am 11. Februar 2015 (AZ: 13 LC 107/14)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Kranken­hausrecht Medizinrecht

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