In diesem Fall entsteht ein unmittelbarer Arbeitsvertrag zwischen der entleihenden Firma und dem Arbeitnehmer, da der Vertrag zwischen dem Drittunternehmen und dem (Leih-)Arbeitnehmer ungültig ist. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat nochmals klargestellt, dass auch ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der entleihenden Firma entsteht, wenn nur ein Scheinwerkvertrag vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn die Drittfirma eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hat.
Volle Eingliederung des Arbeitnehmers und Weisungsrecht der Firma
Der Mann arbeitet seit Mai 2011 als so genannte „Fremdarbeitskraft“ bei einer Firma. Dort ist er als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Angestellt war er nacheinander bei drei verschiedenen Leiharbeitsfirmen. Der Einsatz des Mannes bei der Firma erfolgte auf Grundlage so genannter Rahmenverträge zwischen dieser und den Drittfirmen.
Der Ingenieur meinte, dass ein Scheinwerkvertragsverhältnis vorliege und ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma bestehe. Diese hielt ihm entgegen, dass alle Drittunternehmen über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügten. In diesem Zusammenhang sei auch er bei dem Unternehmen eingesetzt worden.
Tatsächlich war er über den gesamten Zeitraum in derselben Abteilung auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt. Dieser befindet sich in einem Großraumbüro, indem auch eigene Mitarbeiter des Unternehmens beschäftigt sind. Der Mann nahm auch an Schulungsmaßnahmen der Firma teil. Er unterstand ihrem Weisungsrecht und war betrieblich voll eingegliedert.
Bei Scheinwerkvertrag kein Leiharbeitsverhältnis
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage des Mannes noch ab. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte er jedoch Erfolg. Es liege ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Firma vor. Dafür spreche insbesondere die Weisungsgebundenheit des Ingenieurs gegenüber der Firma. Auch enthalte der Arbeitsvertrag zwischen dem Mann und dem Drittunternehmer keinen Hinweis auf die Arbeitnehmerüberlassung.
Verleiher und Entleiher hätten sich während der gesamten Vertragslaufzeit gerade außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stellen wollen. „Sie haben somit bewusst den durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vermittelten sozialen Schutz des Klägers zu verhindern versucht", so das Gericht. Demnach sei der Arbeitsvertrag zwischen dem Drittunternehmer und dem Ingenieur nichtig. Da dieser allerdings tatsächlich bei der Firma tätig sei, sei mit ihr ein Arbeitsvertrag zustande gekommen.
Damit ein Arbeitsvertrag entsteht, ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Es reicht die Aufnahme einer Tätigkeit, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 3. Dezember 2014 (AZ: 4 Sa 41/14)
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