Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Keine Arbeit­neh­mer­über­lassung bei Schein­werk­vertrag

(red/dpa). Bei Leihar­beit­nehmern besteht ein Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­hältnis zwischen der entlei­henden Firma und dem Verleiher. Voraus­setzung hierfür ist, dass eine Erlaubnis zur Arbeit­neh­mer­über­lassung und ein Vertrag auf Grundlage des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes vorliegen. Nicht umfasst sind Schein­verträge.

In diesem Fall entsteht ein unmittelbarer Arbeits­vertrag zwischen der entlei­henden Firma und dem Arbeit­nehmer, da der Vertrag zwischen dem Drittun­ter­nehmen und dem (Leih-)Arbeit­nehmer ungültig ist. Das Landes­ar­beits­gericht Baden-Württemberg hat nochmals klarge­stellt, dass auch ein Arbeits­ver­hältnis zwischen Arbeitgeber und der entlei­henden Firma entsteht, wenn nur ein Schein­werk­vertrag vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn die Drittfirma eine Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­er­laubnis hat.

Volle Einglie­derung des Arbeit­nehmers und Weisungsrecht der Firma

Der Mann arbeitet seit Mai 2011 als so genannte „Fremdar­beitskraft“ bei einer Firma. Dort ist er als Entwick­lungs­in­genieur beschäftigt. Angestellt war er nacheinander bei drei verschiedenen Leihar­beits­firmen. Der Einsatz des Mannes bei der Firma erfolgte auf Grundlage so genannter Rahmen­verträge zwischen dieser und den Drittfirmen.

Der Ingenieur meinte, dass ein Schein­werk­ver­trags­ver­hältnis vorliege und ein Arbeits­ver­hältnis zwischen ihm und der Firma bestehe. Diese hielt ihm entgegen, dass alle Drittun­ter­nehmen über eine Erlaubnis zur Arbeit­neh­mer­über­lassung verfügten. In diesem Zusammenhang sei auch er bei dem Unternehmen eingesetzt worden.

Tatsächlich war er über den gesamten Zeitraum in derselben Abteilung auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt. Dieser befindet sich in einem Großraumbüro, indem auch eigene Mitarbeiter des Unternehmens beschäftigt sind. Der Mann nahm auch an Schulungs­maß­nahmen der Firma teil. Er unterstand ihrem Weisungsrecht und war betrieblich voll eingegliedert.

Bei Schein­werk­vertrag kein Leihar­beits­ver­hältnis

Das Arbeits­gericht Stuttgart wies die Klage des Mannes noch ab. Vor dem Landes­ar­beits­gericht hatte er jedoch Erfolg. Es liege ein Arbeits­ver­hältnis zwischen ihm und der beklagten Firma vor. Dafür spreche insbesondere die Weisungs­ge­bun­denheit des Ingenieurs gegenüber der Firma. Auch enthalte der Arbeits­vertrag zwischen dem Mann und dem Drittun­ter­nehmer keinen Hinweis auf die Arbeit­neh­mer­über­lassung.

Verleiher und Entleiher hätten sich während der gesamten Vertrags­laufzeit gerade außerhalb des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes stellen wollen. „Sie haben somit bewusst den durch das Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz vermit­telten sozialen Schutz des Klägers zu verhindern versucht", so das Gericht. Demnach sei der Arbeits­vertrag zwischen dem Drittun­ter­nehmer und dem Ingenieur nichtig. Da dieser allerdings tatsächlich bei der Firma tätig sei, sei mit ihr ein Arbeits­vertrag zustande gekommen.

Damit ein Arbeits­vertrag entsteht, ist es nicht erforderlich, dass ein schrift­licher Arbeits­vertrag abgeschlossen wird. Es reicht die Aufnahme einer Tätigkeit, erläutert die Deutsche Anwalt­auskunft.

Landes­ar­beits­gericht Baden-Württemberg am 3. Dezember 2014 (AZ: 4 Sa 41/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück