In allen Bundesländern gibt es ‚Hundegesetze’, die definieren, was ein ‚gefährlicher Hund’ ist und Regeln für den Umgang aufstellen. Meist werden in diesen Vorschriften auch Rassen genannt. Doch auch der Hund einer anderen Rasse kann betroffen sein, wie jetzt ein Mischlingsbesitzer erfahren musste.
Ein nicht angeleinter Schäferhundmischling hatte zwei Personen auf der Straße gebissen. Daraufhin wies die Gemeinde den Hundehalter an, den Hund grundsätzlich nur noch angeleint und innerorts außerdem mit Maulkorb auszuführen. Das sah der Mann nicht ein.
Ein Hund, der beisst, ist bissig
Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Gemeinde. Indem der Hund zwei Personen gebissen habe, habe er sich als bissig und damit als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes erwiesen. In einem solchen Fall müssten grundsätzlich Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die angeordneten Maßnahmen – Leinenzwang und Maulkorb – seien angemessen. Um eine Beißgefahr zu verhindern, genüge der Leinenzwang alleine nur bedingt, da auch ein angeleinter Hund zubeißen könne.
Verwaltungsgericht Trier am 23. Mai 2013 (AZ: 1 L 593/13.TR)
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