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„Keine Angst, der will nur spielen!“

(DAV). Leider passiert es immer wieder: Hunde greifen grundlos Menschen an. Das Verwal­tungs­gericht Trier entschied, dass ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, bereits in die gesetzlich definierte Kategorie ‚gefähr­licher Hund’ fällt.

In allen Bundes­ländern gibt es ‚Hundegesetze’, die definieren, was ein ‚gefähr­licher Hund’ ist und Regeln für den Umgang aufstellen. Meist werden in diesen Vorschriften auch Rassen genannt. Doch auch der Hund einer anderen Rasse kann betroffen sein, wie jetzt ein Mischlings­be­sitzer erfahren musste.

Ein nicht angeleinter Schäfer­hund­mi­schling hatte zwei Personen auf der Straße gebissen. Daraufhin wies die Gemeinde den Hundehalter an, den Hund grundsätzlich nur noch angeleint und innerorts außerdem mit Maulkorb auszuführen. Das sah der Mann nicht ein.

Ein Hund, der beisst, ist bissig

Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Gemeinde. Indem der Hund zwei Personen gebissen habe, habe er sich als bissig und damit als gefähr­licher Hund im Sinne des Gesetzes erwiesen. In einem solchen Fall müssten grundsätzlich Schutz­maß­nahmen ergriffen werden. Die angeordneten Maßnahmen – Leinenzwang und Maulkorb – seien angemessen. Um eine Beißgefahr zu verhindern, genüge der Leinenzwang alleine nur bedingt, da auch ein angeleinter Hund zubeißen könne.

Verwal­tungs­gericht Trier am 23. Mai 2013 (AZ: 1 L 593/13.TR)

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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