Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Kein Warndreieck – Mithaftung bei Unfall

(DAV). Muss man auf der Autobahn wegen einer Notsituation plötzlich an den rechten Rand fahren, vergisst man leicht, das Fahrzeug ausreichend zu sichern. Kommt es dann zu einem Unfall, kann es für den Fahrzeug­halter teuer werden.

Er haftet mit, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). In einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm lag die Haftung bei 50 Prozent.

Heikel: Autobahn ohne Standstreifen

Der Fahrer eines Sattelzuges musste am rechten Fahrbahnrand einer Autobahn nothalten. Die Autobahn hatte an dieser Stelle keinen Seiten­streifen, daher ragte das Fahrzeug in die rechte Fahrspur hinein. Der Fahrer schaltete die Warnblink­anlage an, stellte jedoch kein Warndreieck auf. Ein nachfol­gendes Fahrzeug­gespann streifte den Sattelzug. Die Halterin des Sattelzugs, eine Logistikfirma, klagte auf vollen Ersatz des Sachschadens. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­gegners zahlte jedoch nur die Hälfte, da sie von einer 50%igen Mithaftung des anderes Fahrers ausging.

Nicht ausreichend gesichert

Das sah das Gericht genauso. Der Sattelzug sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Auf einer Autobahn müsste man nicht mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug rechnen. Deswegen sei der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs verpflichtet, alle notwendigen Sicherungs­maß­nahmen zu ergreifen. Auch bei einem berech­tigten Notstopp müsse er nicht nur die Warnblink­anlage einschalten, sondern auch ein Warndreieck aufstellen oder – wenn möglich – sofort weiter­fahren.

Oberlan­des­gericht Hamm am 29. Oktober 2013 (AZ: 26 U 12/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

Zurück