Denn dies hat fatale Konsequenzen. Nicht nur dass man seine Gesundheit und sein Leben riskiert. Bei einem Unfall bleibt man womöglich auch noch auf dem ganzen Schaden sitzen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass einem Autofahrer, der trotz eines herannahenden Güterzuges mit seinem Fahrzeug die Gleise überquerte, kein Schmerzensgeld zusteht. Begründet wurde dies damit, dass er den Schaden überwiegend selbst verursacht hat, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Unfall auf dem Gleis
Der Autofahrer versuchte, mit einem Transporter einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten unbeschrankten Bahnübergang zu überqueren. Dabei kollidierte er mit einem Güterzug mit 30 Waggons. Der Zug schleifte das Fahrzeug des Mannes rund 50 Meter weit mit. Der Fahrer erlitt dabei schwere Verletzungen. Er forderte im Prozess die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Dabei ging der Mann allerdings nicht davon aus, dass das beklagte Unternehmen alleine für den Unfall hafte. Er verlangte vielmehr nur Ersatz in Höhe von 40 Prozent des erlittenen Schadens.
Kein Schmerzensgeld bei alleiniger Schuld
Das Oberlandesgericht verhandelte die Sache am Ort des Geschehens, um sich ein Bild von der Unfallstelle machen zu können. Wie bereits das Landgericht in Osnabrück wies es die Klage ab. Der Autofahrer müsse trotz einer Gefährdungshaftung des Unternehmens den Schaden alleine tragen. Er habe den Unfall ganz überwiegend selbst verursacht, da er den Zug habe erkennen können. Der Mann habe eingeräumt, es sei ihm bewusst gewesen, dass er vor dem Andreaskreuz hätte halten müssen. Dennoch habe er versucht, unter grober Verletzung des Vorfahrtsrechts des Zuges den Bahnübergang zu passieren.
Ein Verschulden des Zugführers sei nicht festzustellen. Dieser habe insbesondere die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit am Bahnübergang von 25 km/h nicht überschritten. Der Zugführer hätte die Geschwindigkeit auch nicht noch weiter reduzieren müssen, weil die Bahnstrecke am Unfallort unübersichtlich sei. Die Bahnstrecke verlaufe hier schnurgerade. Der Übergang mit dem Andreaskreuz sei weithin sichtbar und für den Straßenverkehr gelte eine Höchstgeschwindigkeit von zehn km/h. Heranfahrende Fahrzeuge seien deshalb rechtzeitig vor dem Überqueren des Bahnübergangs zu erkennen. Sichtbeeinträchtigungen durch hohe Büsche und Bäume, wie vom Kläger behauptet, habe das Oberlandesgericht vor Ort nicht feststellen können. Zugunsten des Zugführers sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Zug ein Pfeifsignal vor dem Überqueren der Unfallstelle gegeben habe und der Autofahrer den Bahnübergang gut gekannt habe, da er ihn regelmäßig überquert habe.
Oberlandesgericht Oldenburg am 19. Juni 2014 (AZ: 1 U 113/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.07.2014