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Kein Schmer­zensgeld nach Sturz auf laubbe­deckter Rolltreppe

(DAA). Der Herbst ist da und mit ihm fallen bunte Blätter von den Bäumen. Doch so schön das Herbstlaub auch ist, es kann auch zur Gefahr werden, vor allem auf glatten Oberflächen wie Rolltreppen. Was passiert, wenn man auf einer laubbe­deckten Rolltreppe stürzt und sich verletzt? Wer haftet in diesem Fall?

Wer auf einer Rolltreppe in einer U-Bahn-Station auf Laub stürzt, kann den Betreiber in der Regel nicht haftbar machen. Das geht aus einer Entscheidung des Landge­richts München I vom 27. September 2024 (Az. 2 O 11053/22) hervor, wie das Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ mitteilt.

U-Bahn: Sturz auf laubbe­deckter Rolltreppe

Im vorlie­genden Fall verklagte eine Kundin die Münchner Verkehrs­ge­sell­schaft (MVG) und die Stadtwerke München auf Schmer­zensgeld und Schadens­ersatz.

Sie war beim Betreten der Rolltreppe im U-Bahnhof Arabel­lapark auf einer mit Laub bedeckten Fläche ausgerutscht und hatte sich dabei am rechten Bein verletzt. Die Klägerin machte geltend, dass das Herbstlaub in diesem Bereich eine akute Rutsch­gefahr darstelle und unzurei­chende Reinigungs­maß­nahmen der Beklagten zu ihrem Sturz geführt hätten.

Die Betreiber hätten die Reinigungs- und Kontroll­häu­figkeit gerade im Herbst den besonderen Witterungs­ver­hält­nissen anpassen müssen, um die Sicherheit der Fahrgäste zu gewähr­leisten.

Vorwurf: Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Die Klägerin machte geltend, dass die MVG und die Stadtwerke München als Betreiber der U-Bahn und des Bahnhofs ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht ausreichend nachge­kommen seien. Sie hätten die Zugänge zum U-Bahnhof nicht ausreichend von Laub befreit und dadurch eine Gefahr für Passanten geschaffen.

Urteil: Keine Haftung der Verkehrs­be­triebe

Das Landgericht München I wies die Klage jedoch ab.

Die Richter urteilten, dass die Verkehrs­be­triebe nicht verpflichtet seien, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen jederzeit vollständig von Laub freizu­halten. Die zweimal tägliche Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und ihrer Zugänge sei ausreichend. Nur bei besonderen Witterungs­ver­hält­nissen wie starkem Regen oder Wind müssten die Betreiber zusätzliche Maßnahmen ergreifen.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht: Zumutbarkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Zumutbarkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit der Reinigungs­maß­nahmen. Es sei den Verkehrs­be­trieben nicht zuzumuten, alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet München ständig von Laub zu befreien. Die zweimal tägliche Reinigung sei ein angemessener Kompromiss zwischen Sicherheit und Wirtschaft­lichkeit.

Das Urteil zeigt, dass auch im Herbst ein gewisses Maß an Eigenver­ant­wortung gefragt ist. Gerade bei feuchtem Laub auf glatten Flächen wie Rolltreppen sollten Fahrgäste besonders vorsichtig sein.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Aktualisiert am
30.10.2024
Autor
red/dav

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