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Kein Schmer­zensgeld für Sturz einer Patientin beim Toilet­tengang

(dpa/red). Wer in einem Krankenhaus ist, hofft, gesund zu werden und sich nicht weitere Verlet­zungen zuzuziehen. Bei einem Sturz während des Klinik­auf­ent­haltes kommt eine Haftung des Kranken­hauses unter Umständen in Betracht. Allerdings muss das Krankenhaus für den Sturz verant­wortlich sein, damit ein Patient auch Schmer­zensgeld verlangen kann.

Eine Haftung kommt aber dann nicht in Frage, wenn der Patient für seinen Sturz selbst verant­wortlich ist. So hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden, dass eine Klinik nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilet­tengang haftet, wenn die Patientin allein zur Toilette gegangen ist. Sie hatte auf mögliche Hilfestel­lungen des Pflege­per­sonals verzichtet, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Sturz im Krankenhaus

Die Patientin stürzte im März 2011 auf einer Treppe und zog sich einen Bruch am linken Oberarm zu. Dafür musste sie im nahe gelegenen Krankenhaus operiert werden. Während des Kranken­haus­auf­ent­haltes musste sie zudem für den Einsatz einer Totalen­do­prothese an der Hüfte operiert werden.

Wenige Tage nach der Hüftope­ration stürzte die Frau, als sie ohne Unterstützung des Pflege­per­sonals die Kranken­haus­toilette aufsuchte. Sie fiel auf einen erhöhten Toilet­tensitz zurück, der sich verschob. Die Patientin verletzte sich erneut am linken Oberarm, als sie versuchte, sich abzustützen. Auch diese Verletzung musste operativ versorgt werden.

Vom Krankenhaus verlangte die Frau Schadens­ersatz, unter anderem ein Schmer­zensgeld in der Größen­ordnung von 40.000 Euro. Sie habe im Schulter­bereich weiterhin Schmerzen. Ihre Oberarm­frakturen seien fehlerhaft operiert worden. Außerdem sei das Krankenhaus für ihren Sturz auf der Toilette verant­wortlich, bei dem sie von einem nur lose aufgelegten Toilet­tenring gerutscht sei. 

Gericht: Kein Schmer­zensgeld und keinen Schadens­ersatz

Die Frau verlor sowohl beim Landgericht Arnsberg als auch beim Oberlan­des­gericht Hamm. Das Oberlan­des­gericht konnte nach der Anhörung eines medizi­nischen Sachver­ständigen keine Fehler bei den Operationen der Oberarm­brüche feststellen. Die Schrauben seien ordnungsgemäß eingesetzt worden. Nach der letzten Operation im Schulter­bereich verbliebene Schmerzen träten etwa bei einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verlet­zungen auf.

Für den Sturz der Patientin ist das Krankenhaus ebenfalls nicht verant­wortlich. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass sie durch eine „verkehrs­un­sichere Sanitär­ein­richtung“ zu Fall gekommen sei. Die Toilet­ten­er­höhung sei ausreichend stabil befestigt gewesen, auch wenn sie bei einem „Sich-Fallen­lassen“ des Benutzers ausgehebelt werden könne. Dass die Patientin die Toilette ohne Hilfe des Pflege­per­sonals aufgesucht habe, könne man dem Krankenhaus nicht vorwerfen.

Nach den Ausfüh­rungen des Sachver­ständigen habe sie die Toilette auch nach den Operationen alleine aufsuchen dürfen, sofern sie sich dies selbst zugetraut habe. Die Frau hatte eingeräumt, dass sie am Unfalltag auf Hilfe des Pflege­per­sonals verzichtet habe, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die sie die mögliche Hilfeleistung des Pflege­per­sonals nicht in Anspruch genommen habe, wirke sich ihr Sturz nicht zulasten des Kranken­hauses aus.

Oberlan­des­gericht Hamm am 2. Dezember 2014 (AZ: 26 U 13/14)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht Versiche­rungsrecht

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