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Kein Schmer­zensgeld bei unbewiesenem Diebstahl­vorwurf

Koblenz/Berlin (DAV). Wenn die äußeren Umstände für einen Ladendiebstahl sprechen, darf die Kaufhaus­leitung das Kind beim Namen benennen. Ist der Diebstahl letztlich nicht nachzu­weisen, steht dem Kunden kein Schmer­zensgeld wegen falscher Verdäch­tigung oder übler Nachrede zu. Auf eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz vom 22. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 (AZ: 5 U 1348/11) weist die Deutsche Anwalt­auskunft hin.

Ein Mann passierte die Kaufhauskasse, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die in seiner rechten Jacken­tasche steckte. Ihm wurde daraufhin Ladendiebstahl vorgeworfen. Der Mann erklärte, er habe die Aktenklammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht und das Päckchen dann an der Kasse vergessen habe. Dennoch erhielten Geschäfts­leitung und Detektive den Vorwurf des Diebstahls aufrecht. Eine Strafanzeige wurde vorbereitet, aber nicht erstattet. Das erteilte Hausverbot wurde im Laufe des Rechts­streits aufgehoben. Der Mann klagte und forderte Schmer­zensgeld in Höhe von 6.000 Euro wegen Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts.

Der Geschäfts­leiter habe seine berech­tigten Interessen wahrge­nommen, entschieden die Richter. Es liege daher keine Persön­lich­keits­ver­letzung vor, die durch ein Schmer­zensgeld zu entschädigen sei. Aus den Umständen an der Kasse habe sich ein gewichtiger Diebstahls­verdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs habe ausgesprochen werden dürfen.

Rechts­gebiete
Straf- und Strafver­fah­rensrecht

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