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Kein Not-Kaiser­schnitt – Klinik handelte korrekt

(DAV). Ein Not-Kaiser­schnitt ist nur dann gerecht­fertigt, wenn ein sicheres Lebens­zeichen des Kindes festzu­stellen ist und dieses ohne Eingriff zu sterben droht. Nur dann ist es gerecht­fertigt, zur Rettung des Kindes die Gesundheit der Mutter Risiken auszusetzen.

Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Tragische Totgeburt

Nachdem eine 35-jährige Frau ihren Sohn in der Klinik tot auf die Welt gebracht hatte, verlangte sie vom Krankenhaus Schmer­zensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Sie war der Meinung, dass ihr Kind bei ordnungs­gemäßer Überwachung und Behandlung durch die Mitarbeiter des Kranken­hauses lebend zur Welt gekommen wäre. Am Tage der Geburt hätte ein erfolg­reicher Notfall­kai­ser­schnitt stattfinden können und müssen. Das sei jedoch unterlassen worden. Darüber hinaus sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass wegen eines Schwan­ger­schafts­diabetes erhöhte Risiken bestanden hätten.

Keine Behand­lungs­fehler

Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Auch nach Anhörung eines medizi­nischen Sachver­ständigen konnten die Richter keine fehlerhafte Behandlung vor oder am Tage der Geburt feststellen. Bevor das Krankenhaus die Patientin zur Geburt aufgenommen habe, hätte es keine Anhalts­punkte für eine vorzeitige Beendigung der Schwan­ger­schaft gegeben. Insbesondere hätten nach Auskunft des Sachver­ständigen die früheren Ultraschall­un­ter­su­chungen, Doppler­so­no­graphien und CTGs im Normbereich gelegen. Es erscheine deshalb plausibel, dass man den weiteren Verlauf der Schwan­ger­schaft abgewartet habe. Eine engmaschige ambulante Behandlung, wie man sie der Frau auch empfohlen habe, habe ausgereicht. Ihre vorzeitige stationäre Aufnahme sei nicht geboten gewesen.

Das Verhalten des Personals nach der stationären Aufnahme sei auch im Nachhinein nicht zu beanstanden, so die Richter. Als die Frau am Tage der Geburt im Krankenhaus eingetroffen sei, habe das Kind nicht mehr gerettet werden können. Die Patientin sei direkt an ein CTG-Gerät angeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man bereits keine kindlichen Herztöne mehr feststellen können. Nach dem Ergebnis der weiteren Untersu­chungen habe das Kind nicht mehr gelebt. Deswegen sei ein Notfall­kai­ser­schnitt bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angemessen gewesen. Voraus­setzung für ihn sei, dass das Kind noch lebe und ohne den Eingriff zu sterben drohe. „Nur dann ist es gerecht­fertigt, zu seiner Rettung das Leben und die Gesundheit der Mutter aufs Spiel zu setzen“, so das Gericht.

Oberlan­des­gericht Hamm am 09. Juli 2013 (AZ: 26 U 191/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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