Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Tragische Totgeburt
Nachdem eine 35-jährige Frau ihren Sohn in der Klinik tot auf die Welt gebracht hatte, verlangte sie vom Krankenhaus Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Sie war der Meinung, dass ihr Kind bei ordnungsgemäßer Überwachung und Behandlung durch die Mitarbeiter des Krankenhauses lebend zur Welt gekommen wäre. Am Tage der Geburt hätte ein erfolgreicher Notfallkaiserschnitt stattfinden können und müssen. Das sei jedoch unterlassen worden. Darüber hinaus sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass wegen eines Schwangerschaftsdiabetes erhöhte Risiken bestanden hätten.
Keine Behandlungsfehler
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Auch nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnten die Richter keine fehlerhafte Behandlung vor oder am Tage der Geburt feststellen. Bevor das Krankenhaus die Patientin zur Geburt aufgenommen habe, hätte es keine Anhaltspunkte für eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft gegeben. Insbesondere hätten nach Auskunft des Sachverständigen die früheren Ultraschalluntersuchungen, Dopplersonographien und CTGs im Normbereich gelegen. Es erscheine deshalb plausibel, dass man den weiteren Verlauf der Schwangerschaft abgewartet habe. Eine engmaschige ambulante Behandlung, wie man sie der Frau auch empfohlen habe, habe ausgereicht. Ihre vorzeitige stationäre Aufnahme sei nicht geboten gewesen.
Das Verhalten des Personals nach der stationären Aufnahme sei auch im Nachhinein nicht zu beanstanden, so die Richter. Als die Frau am Tage der Geburt im Krankenhaus eingetroffen sei, habe das Kind nicht mehr gerettet werden können. Die Patientin sei direkt an ein CTG-Gerät angeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man bereits keine kindlichen Herztöne mehr feststellen können. Nach dem Ergebnis der weiteren Untersuchungen habe das Kind nicht mehr gelebt. Deswegen sei ein Notfallkaiserschnitt bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angemessen gewesen. Voraussetzung für ihn sei, dass das Kind noch lebe und ohne den Eingriff zu sterben drohe. „Nur dann ist es gerechtfertigt, zu seiner Rettung das Leben und die Gesundheit der Mutter aufs Spiel zu setzen“, so das Gericht.
Oberlandesgericht Hamm am 09. Juli 2013 (AZ: 26 U 191/12)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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