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Kein Mietvertrag für Gewerk­schafts­mitglied – kein Schadens­ersatz

München/Berlin (DAV). Gibt der Vermieter eine Wohnung möglicherweise wegen der Gewerk­schafts­zu­ge­hö­rigkeit des Mietin­ter­es­senten nicht an diesen, liegt damit kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) vor. Der Wohnungs­in­ter­essent hat keinen Anspruch auf Schadens­ersatz. Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert über eine Entscheidung des Amtsge­richts München vom 18. Oktober 2012 (AZ: 423 C 14869/12).

Ein Ehepaar suchte eine Wohnung und wurde fündig. Im Rahmen der Vertrags­ver­hand­lungen erhielten sie einen nicht unterzeichneten Mietver­trags­entwurf. Darüber hinaus wurden sie aufgefordert, eine Schufa-Auskunft sowie Gehalts­nachweise einzureichen. Kurze Zeit darauf teilte der Vermieter ihnen mit, dass sie die Wohnung nicht erhalten würden. Daraufhin machte das Ehepaar Schaden­er­satz­an­sprüche geltend. Schließlich habe die Vermieterin den Eindruck erweckt, dass der Abschluss des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei. Außerdem hätten sie die Wohnung wahrscheinlich deshalb nicht erhalten, weil die Ehefrau in der Gewerk­schaft sei. Die Vermieterin habe gegen diese Gewerk­schaft einen Prozess vor dem Arbeits­gericht geführt. Deshalb sei die Absage eine Sankti­ons­maßnahme der Vermieterin, die gegen das AGG verstoße. Niemand dürfe wegen seiner Weltan­schauung benach­teiligt werden. Die Vermieterin weigerte sich zu zahlen.

Nach Auffassung des Amtsge­richts steht dem Ehepaar kein Schadens­ersatz zu. Voraus­setzung für einen Schadens­er­satz­an­spruch bei Abbruch der Vertrags­ver­hand­lungen sei, dass die eine Partei durch die Art der Verhand­lungs­führung Vertrauen auf das Zustan­de­kommen des Vertrags erweckt habe. Das sei gegeben, wenn derjenige, der die Verhand­lungen abbricht, den Vertrags­schluss als sicher hingestellt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Anforderung von Schufa-Auskünften sowie Gehalts­nach­weisen lege nicht nahe, dass ein Vertrag sicher geschlossen werde. Vielmehr handele es sich hier um die üblichen geforderten Auskünfte, wenn man eine Wohnung anmieten wolle. Ebenso verhalte es sich mit der Übersendung eines Mietver­trags­ent­wurfes. Auch hier werde der Vertrags­schluss nicht sicher in Aussicht gestellt, sondern die potentiellen Mieter über die Mietver­trags­kon­di­tionen informiert. Es bestehe auch keine Schadens­er­satz­ver­pflichtung aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG. Unklar sei schon, ob tatsächlich wegen der Gewerk­schafts­zu­ge­hö­rigkeit der Ehefrau der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Einen entspre­chenden Beweis habe sie nicht vorgelegt. Darüber hinaus könne das Gericht in der Tatsache, dass die Ehefrau Mitglied in einer Gewerk­schaft sei, keine Weltan­schauung sehen. Eine derartige Zugehö­rigkeit betreffe nur einen Teilaspekt des Lebens, nämlich die berufliche Ebene. Eine Weltan­schauung umfasse das ganze Leben in all seinen Aspekten.

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