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Kein Kita-Platz über Eilantrag

(DAV). Kita-Plätze sind Mangelware. Hierfür gehen Eltern auch vor Gericht. In einem aktuellen Fall forderten die Eltern für ihr Kind einen Kita-Platz für acht Stunden täglich. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart scheiterte.

Der Fall

In dem von den Famili­en­rechts­an­wälten des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall hatten die Eltern einen Antrag auf frühkindliche Förderung ihrer zweijährigen Tochter in einer Tagesein­richtung oder Kinder­ta­ges­pflege gestellt. Die Tochter sollte nach ihren Wünschen dort acht Stunden täglich betreut werden. Diesen Antrag hatte die Stadt abgelehnt: Alle Betreu­ungs­plätze für Kinder unter drei Jahren seien vergeben. In den städtischen Tagesein­rich­tungen würden Wartelisten geführt.

Die Eltern legten Widerspruch ein und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Damit sollte die Stadt verpflichtet werden, ihrer Tochter den gewünschten Kita-Platz zur Verfügung zu stellen.

Die Richter lehnten den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Sie sahen keine Dringlichkeit. Nach Aussage der Eltern besuche die Tochter seit Mitte August 2013 eine private Kinder­ta­ges­stätte. Damit dürfte ihr notwendiger Betreu­ungs­bedarf vorläufig gedeckt sein. Die Eltern hätten nicht begründet, warum ein Wechsel notwendig sei.

Grundan­spruch für alle Kinder von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag

Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, ob die Tochter überhaupt Anspruch auf eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich habe. Sie beriefen sich dabei auf ein Rechts­gut­achten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Famili­enrecht. Hiernach umfasse der Rechts­an­spruch auf Förderung einen Grundan­spruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag. Wenn Eltern der Meinung seien, ihr Kind habe Anspruch auf mehr Betreuung, müssten sie hierfür einen indivi­duellen Bedarf geltend machen. Das heißt, die Erziehungs­be­rech­tigten müssten objektive Gründe für den Wunsch nach einem erweiterten Betreu­ungs­umfang nennen, wie zum Beispiel eine Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit. Rein persönliche Interessen der Erziehungs­be­rech­tigten reichten dagegen nicht aus. Im vorlie­genden Fall hätten die Eltern keine solchen Gründe vorgebracht. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter wegen der Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit befinde, spreche dafür, dass bei ihr kein gestei­gerter indivi­dueller Betreu­ungs­bedarf bestehe.



Verwal­tungs­gericht Stuttgart am 22. August 2013 (AZ: 7 K 2688/13).

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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