Der Fall
In dem von den Familienrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatten die Eltern einen Antrag auf frühkindliche Förderung ihrer zweijährigen Tochter in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege gestellt. Die Tochter sollte nach ihren Wünschen dort acht Stunden täglich betreut werden. Diesen Antrag hatte die Stadt abgelehnt: Alle Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren seien vergeben. In den städtischen Tageseinrichtungen würden Wartelisten geführt.
Die Eltern legten Widerspruch ein und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Damit sollte die Stadt verpflichtet werden, ihrer Tochter den gewünschten Kita-Platz zur Verfügung zu stellen.
Die Richter lehnten den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Sie sahen keine Dringlichkeit. Nach Aussage der Eltern besuche die Tochter seit Mitte August 2013 eine private Kindertagesstätte. Damit dürfte ihr notwendiger Betreuungsbedarf vorläufig gedeckt sein. Die Eltern hätten nicht begründet, warum ein Wechsel notwendig sei.
Grundanspruch für alle Kinder von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag
Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, ob die Tochter überhaupt Anspruch auf eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich habe. Sie beriefen sich dabei auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht. Hiernach umfasse der Rechtsanspruch auf Förderung einen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag. Wenn Eltern der Meinung seien, ihr Kind habe Anspruch auf mehr Betreuung, müssten sie hierfür einen individuellen Bedarf geltend machen. Das heißt, die Erziehungsberechtigten müssten objektive Gründe für den Wunsch nach einem erweiterten Betreuungsumfang nennen, wie zum Beispiel eine Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit. Rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten reichten dagegen nicht aus. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern keine solchen Gründe vorgebracht. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter wegen der Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit befinde, spreche dafür, dass bei ihr kein gesteigerter individueller Betreuungsbedarf bestehe.
Verwaltungsgericht Stuttgart am 22. August 2013 (AZ: 7 K 2688/13).
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum