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Kein Hospiz­auf­enthalt für schwerst­be­hin­dertes Kind

(DAV) Die Pflege und Betreuung eines schwerst­be­hin­derten Famili­en­mit­glieds bringt Angehörige häufig an den Rand ihrer Belast­barkeit. Schon die Suche nach vorüber­ge­hender Entlastung gestaltet sich oft schwierig, wie ein Fall zeigt, auf den die Famili­en­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hinweisen.

Das Sozial­gericht Koblenz entschied: Die Krankenkasse muss einem schwerst­be­hin­dertem Kind, das in der Familie betreut wird, keinen Zuschuss für einen Hospiz­auf­enthalt gewähren.

Kräfte­zehrende Pflege

Das Mädchen ist schwerst­be­hindert und leidet unter starken Schmerzen. Es lebt bei seinen Eltern, die es intensiv versorgen und pflegen. Aufgrund der schweren Erkrankung ist die Pflege des Kindes sehr aufwendig und kräfte­zehrend. Um eine zeitweise Entlastung zu erreichen, wollten sie ihre Tochter für zwei Wochen in einem Kinder­hospiz betreuen lassen. Bei der Krankenkasse beantragten die Eltern einen Zuschuss, um den Aufenthalt finanzieren zu können. Die Kasse lehnte jedoch ab.

Die Entscheidung: Nicht die Belastung der Eltern ist entscheidend

Auch vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg. Viel spreche dafür, so die Richter, dass ein stationärer Hospiz­auf­enthalt immer erst in einer letzten Lebensphase gewährt werde, also eine Sterbe­be­gleitung darstelle. Doch auch unabhängig davon könne ein Zuschuss zu einer stationären Hospiz­ver­sorgung nur dann beansprucht werden, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause nicht möglich sei. Im vorlie­genden Fall könnten die Eltern die Unmöglichkeit der häuslichen Pflege nicht mit ihrer starken Dauerbe­lastung begründen: Die Hospiz­leistung orientiere sich an dem betroffenen Versicherten und nicht an der Belastung der Famili­en­mit­glieder.

Sozial­gericht Koblenz am 26. Juli 2013 (AZ: (S 8 KR 352/13 ER)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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