Der Fall
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall forderte eine Studentin von ihrem Vater eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen von 210 auf rund 380 Euro. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen hatte sie nicht gestellt. Sie begründete dies unter anderem damit, dass sie sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden wolle. Die junge Frau beantragte für ihr Unterhaltsbegehren Verfahrenskostenhilfe.
Verpflichtung BAföG zu beantragen
Ohne Erfolg. Sie habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht überzeugend dargelegt, entschied das Oberlandesgericht Hamm. BAföG-Leistungen minderten die Bedürftigkeit. Ebenso wie der Unterhaltsverpflichtete gegebenenfalls verpflichtet sei, ein Darlehen aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten, gelte das auch für den Unterhaltsberechtigten. Dieser müsse – im Rahmen des Zumutbaren – eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme nutzen, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Der Studentin sei zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen, zumal die Darlehensbedingungen sehr günstig seien. Die Leistungen würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt. Das Darlehen sei erst fünf Jahre nach Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro – zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehens erlassen werde.
Es war für die Richter nicht ersichtlich, dass die junge Frau mit einer Kombination aus BAföG- und Unterhaltszahlungen ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne.
Oberlandesgericht Hamm am 27. September 2013 (AZ: 2 WF 161/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de