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Kein finanzieller Ausgleich nach nichtehe­licher Lebens­ge­mein­schaft

(red/dpa). Wer verheiratet ist, hat bei der Trennung Anspruch auf Ausgleich, was etwa Hausrat und Vermögen betrifft. In der Regel gilt die Zugewinn­ge­mein­schaft. Auch wenn immer mehr Paare es vorziehen, nicht zu heiraten, bestehen diese Regeln nicht für die nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft.

So gilt beim Ende einer nichtehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft das so genannte Abrech­nungs­verbot. Danach findet grundsätzlich keine Rückführung der gegenseitigen Zuwendungen statt, die sich die Partner im Rahmen der alltäg­lichen Lebens­haltung gemacht haben. Nur ausnahmsweise gibt es einen solchen Ersatz besonderer und über diesen Rahmen hinaus­ge­hender Vermögens­ver­schie­bungen. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Kredite in nichtehe­licher Lebens­ge­mein­schaft

Das Paar hat zwei gemeinsame minder­jährige Kinder. Während der Beziehung übernahm im wesent­lichen der Mann die Ausgaben für Kinder­garten, Klassen­fahrten und Musikschule. Ebenso tilgte er gemeinsame Verbind­lich­keiten und zahlte die Pacht für den von der Frau gewünschten Schreber­garten. Auch zahlte er den Kredit für einen Wagen, den seine Partnerin nutzte und nach der Trennung behielt. Er verlangte dafür einen Ausgleich von 6.000 Euro von seiner früheren Partnerin.

Kein Ausgleichs­an­spruch für den Zahlenden

Das Gericht entschied: Ansprüche auf Vermögens­aus­gleich nach einer geschei­terten nichtehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft bestehen nicht. Dies gelte auch für Tilgungs­leis­tungen, die erst nach der Trennung bezahlt werden, und die Anschaffung des Pkw. Dieser sei nicht ausschließlich für die Partnerin bestimmt gewesen. Die Aufwen­dungen für die Kinder seien vom normalen Kindes­un­terhalt umfasst gewesen (AZ: II 2 WF 39/13).

Ausnahmen bestätigen die Regel

Nach dem Abrech­nungs­verbot werden Zahlungen, die während der Gemein­schaft erbracht wurden, nicht ausgeglichen. Für die Zeit nach der Trennung ist die Rechtsprechung unüber­sichtlich und unterschiedlich. Bei folgenden Zahlungen kommt ein Ausgleich in Betracht:

- Gibt es weiterhin ein gemeinsames Interesse, können sich die Lebens­ge­fährten auch in gerade nach einer Trennung die Kosten teilen, beispielsweise bei Immobilie, die beiden gehört.

- Ein Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn beispielsweise ein Grundstück allein für den anderen gekauft wurde. Beim Hausrat wurde unterschiedlich geurteilt. Manchmal gab es einen Ausgleich, manchmal nicht.

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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