So gilt beim Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das so genannte Abrechnungsverbot. Danach findet grundsätzlich keine Rückführung der gegenseitigen Zuwendungen statt, die sich die Partner im Rahmen der alltäglichen Lebenshaltung gemacht haben. Nur ausnahmsweise gibt es einen solchen Ersatz besonderer und über diesen Rahmen hinausgehender Vermögensverschiebungen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Kredite in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Das Paar hat zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Während der Beziehung übernahm im wesentlichen der Mann die Ausgaben für Kindergarten, Klassenfahrten und Musikschule. Ebenso tilgte er gemeinsame Verbindlichkeiten und zahlte die Pacht für den von der Frau gewünschten Schrebergarten. Auch zahlte er den Kredit für einen Wagen, den seine Partnerin nutzte und nach der Trennung behielt. Er verlangte dafür einen Ausgleich von 6.000 Euro von seiner früheren Partnerin.
Kein Ausgleichsanspruch für den Zahlenden
Das Gericht entschied: Ansprüche auf Vermögensausgleich nach einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen nicht. Dies gelte auch für Tilgungsleistungen, die erst nach der Trennung bezahlt werden, und die Anschaffung des Pkw. Dieser sei nicht ausschließlich für die Partnerin bestimmt gewesen. Die Aufwendungen für die Kinder seien vom normalen Kindesunterhalt umfasst gewesen (AZ: II 2 WF 39/13).
Ausnahmen bestätigen die Regel
Nach dem Abrechnungsverbot werden Zahlungen, die während der Gemeinschaft erbracht wurden, nicht ausgeglichen. Für die Zeit nach der Trennung ist die Rechtsprechung unübersichtlich und unterschiedlich. Bei folgenden Zahlungen kommt ein Ausgleich in Betracht:
- Gibt es weiterhin ein gemeinsames Interesse, können sich die Lebensgefährten auch in gerade nach einer Trennung die Kosten teilen, beispielsweise bei Immobilie, die beiden gehört.
- Ein Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn beispielsweise ein Grundstück allein für den anderen gekauft wurde. Beim Hausrat wurde unterschiedlich geurteilt. Manchmal gab es einen Ausgleich, manchmal nicht.
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