Wegen zu schnellen Fahrens erhielt ein Autofahrer einen Bußgeldbescheid in Höhe von 240 Euro sowie einen Monat Fahrverbot. Per Mail bat der Betroffene um Prüfung, ob das Fahrverbot in eine höhere Punktzahl in Flensburg umgewandelt werden könnte. Das Amtsgericht sah darin einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und wies diesen als unzulässig ab.
Dies konnte selbst die Staatsanwaltschaft nicht glauben und legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein: Schließlich habe die Verwaltungsbehörde selbst im Briefkopf des Bußgeldbescheides die E-Mail-Adresse angegeben.
Mail entspricht nicht den Formvorschriften
Man könne grundsätzlich keinen Einspruch per E-Mail einlegen, so das Gericht. Dies entspreche nicht den Formvorschriften. Diese Form, Einspruch einzulegen, könne allein der Gesetzgeber ermöglichen, nicht jedoch ein Gericht. Der Gesetzgeber habe jedoch von seiner Befugnis, dies zu tun, noch keinen Gebrauch gemacht.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums angegeben war. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung enthalten sei. „Allein die Angabe einer E-Mail-Adresse begründet keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung“, so das Gericht. Im Übrigen sei die Belehrung korrekt.
Landgericht Fulda am 2. Juli 2012 (AZ: 2 Qs 65/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013