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Kein Einspruch gegen Bußgeld­be­scheid per E-Mail

(DAV). Auch wenn im Bußgeld­be­scheid die E-Mailadresse der Behörde angegeben ist, kann kein Einspruch per E-Mail erhoben werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landge­richts Fulda, auf die die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hinweist.

Wegen zu schnellen Fahrens erhielt ein Autofahrer einen Bußgeld­be­scheid in Höhe von 240 Euro sowie einen Monat Fahrverbot. Per Mail bat der Betroffene um Prüfung, ob das Fahrverbot in eine höhere Punktzahl in Flensburg umgewandelt werden könnte. Das Amtsgericht sah darin einen Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid und wies diesen als unzulässig ab.

Dies konnte selbst die Staats­an­walt­schaft nicht glauben und legte gegen die Entscheidung des Amtsge­richts sofortige Beschwerde ein: Schließlich habe die Verwal­tungs­behörde selbst im Briefkopf des Bußgeld­be­scheides die E-Mail-Adresse angegeben.

Mail entspricht nicht den Formvor­schriften

Man könne grundsätzlich keinen Einspruch per E-Mail einlegen, so das Gericht. Dies entspreche nicht den Formvor­schriften. Diese Form, Einspruch einzulegen, könne allein der Gesetzgeber ermöglichen, nicht jedoch ein Gericht. Der Gesetzgeber habe jedoch von seiner Befugnis, dies zu tun, noch keinen Gebrauch gemacht.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Bußgeld­be­scheid die E-Mail-Adresse des Regierungs­prä­sidiums angegeben war. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass in der Rechts­be­helfs­be­lehrung keine Einschränkung enthalten sei. „Allein die Angabe einer E-Mail-Adresse begründet keine zusätzliche Form der Rechts­be­helfs­ein­legung“, so das Gericht. Im Übrigen sei die Belehrung korrekt.

Landgericht Fulda am 2. Juli 2012 (AZ: 2 Qs 65/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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